Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte

Geringfügig entlohnte Arbeitnehmer, die bis 31. Dezember 2012 auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, bleiben weiterhin rentenversicherungspflichtig.

Durch Zahlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils zur Rentenversicherung in Höhe von 3,6 % des Arbeitsentgelts (Differenz zwischen dem Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung in Höhe von 18,6 % und dem Pauschalbeitragssatz in Höhe von 15 %) erwerben sie die Stellung eines versicherungspflichtigen Arbeitnehmers. Für geringfügig entlohnt Beschäftigte in privaten Haushalten beträgt der Arbeitnehmerbeitragsanteil 13,6 % des Arbeitsentgelts (Differenz des Beitragssatzes der allgemeinen Rentenversicherung von 18,6 % zum Pauschalbeitragssatz von 5 %). Die Rentenversicherungsbeiträge müssen von einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 175 Euro berechnet werden.

Ein Verzicht auf die Versicherungsfreiheit gilt einheitlich für alle zeitgleich ausgeübten geringfügig entlohnten Beschäftigungen.

Die gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich abzugebende entsprechende Erklärung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.


Quelle: Experten-Lexikon der DRV