Un­be­zahl­ter Ur­laub

Nach § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Typische Sachverhalte sind der unbezahlte Urlaub, das unentschuldigte Fernbleiben von der Arbeit, Streik und Aussperrung.

Im Falle eines auf längere Dauer angelegten unbezahlten Urlaubs kann die Schutzwirkung des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV vor Ablauf der Monatsfrist nicht dadurch erneuert werden, dass ein Tag des bezahlten Urlaubs eingeschoben beziehungsweise abgerechnet wird, um den unbezahlten Urlaub zu unterbrechen. Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 8. November 2017, TOP 4, entnommen werden.

Die Regelungen des § 7 Absatz 3 SGB IV erstrecken sich auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigungen.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV