Schüler

Schüler allgemeinbildender Schulen (Hauptschule, Realschule, Gesamtschule, Gymnasium) unterliegen während einer Beschäftigung, die während des Schulbesuchs oder in den Schulferien ausgeübt wird, grundsätzlich der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungspflicht, es sei denn, es handelt sich um eine kurzfristige Beschäftigung. Bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob) liegt in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungsfreiheit vor; in der Rentenversicherung besteht auch in diesem Fall in einer ab 1. Januar 2013 aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Schüler aber befreien lassen kann. In der Arbeitslosenversicherung sind diese Schüler aufgrund einer Sonderregelung grundsätzlich versicherungsfrei, es sei denn, der Schulbesuch erfolgt außerhalb der üblichen Schulzeit (zum Beispiel bei Besuch eines Abendgymnasiums).

Ein zeitlich befristetes Überbrückungs-Beschäftigungsverhältnis zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses ist als berufsmäßig ausgeübt anzusehen und versicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt 556 Euro im Monat übersteigt. Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium beziehungsweise Fachschulbesuch sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (also nicht berufsmäßig) und damit bei Einhaltung der zeitlichen Grenzen grundsätzlich kurzfristig und sozialversicherungsfrei.

In der summa summarum Sonderausgabe 2020 Ferienjobs wird die sozialversicherungspflichtige Beurteilung von beschäftigten Schülern und befristet beschäftigten Schulabgängern detailliert dargestellt. Auch die Ausgabe 2/2022 und 3/2023 und 2/2024 von summa summarum enthält Informationen zu Ferienjobs von Schülerinnen und Schülern.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV