Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG

Beiträge und Zuwendungen, die nach § 40b EStG besteuert und zusätzlich zum Entgelt gewährt werden, sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen.

Die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG besteht für

  • Beiträge zu einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurde,
  • Beiträge zu einer umlagefinanzierten Pensionskasse sowie
  • Beiträge zu einer kapitalgedeckten Pensionskasse, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 erfolgte und für Zeiten ab 1. Januar 2005 der Steuerfreibetrag nach § 3 Nummer 63 EStG bereits ausgeschöpft wurde.

Voraussetzung für die Zulassung der Pauschalbesteuerung ist, dass es sich um ein erstes Dienstverhältnis des Arbeitnehmers handelt. Zulässig ist eine Pauschalbesteuerung bis zu einem Beitrag von 1.752 Euro im Kalenderjahr. Der Pauschsteuersatz beträgt 20 %. Wird mit den eingezahlten Beiträgen der für die Pauschalierung zulässige Höchstbetrag überschritten, so unterliegt der übersteigende Betrag der Normalbesteuerung. Die Zuwendungen sind nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a SvEV beitragsfrei, wenn die Pauschalbesteuerung mit der Entgeltabrechnung, spätestens bis zum 28./29. Februar des folgenden Jahres erfolgt. Die bloße Möglichkeit der pauschalen Besteuerung reicht nicht mehr aus (B 12 BA 3/22 R).

Die pauschale Besteuerung für Arbeitgeberbeiträge für diese Altzusagen wird auf den steuerfreien Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 EStG angerechnet.

Bei Abschluss eines Gruppenvertrags erfolgt eine Durchschnittsberechnung, in die alle Arbeitnehmer mit einem Beitrag bis zu 2.148 Euro pro Kalenderjahr einbezogen werden. Liegt der Durchschnittsbeitrag über dem Höchstbetrag von 1.752 Euro, so ist die Pauschalbesteuerung nur individuell bei jedem Arbeitnehmer bis zu diesem Betrag zulässig.

Für pauschalbesteuerte Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse ist die Beitragsfreiheit nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 SvEV eingeschränkt.



Quelle: Experten-Lexikon der DRV