Meldungen für geringfügig Beschäftigte

Arbeitgeber haben grundsätzlich jeden geringfügig Beschäftigten zu melden. Eine geringfügige Beschäftigung liegt nach § 8 Absatz 1 SGB IV vor, wenn

  • das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigte),
  • die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (kurzfristig Beschäftigte).

Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn erzielt wird und beträgt ab 1. Januar 2025 monatlich 556 Euro aufgrund des ab diesem Zeitpunkt geltenden Mindestlohns in Höhe von 12,82 Euro je Zeitstunde.

Weiterführende fachliche Informationen zur Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen sind in den Geringfügigkeits-Richtlinien sowie den diesbezüglichen Artikeln der summa summarum Ausgabe 3/2022 zu finden.

Für geringfügig Beschäftigte (geringfügig entlohnte Beschäftigte und kurzfristig Beschäftigte) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen für das Meldeverfahren wie für versicherungspflichtig Beschäftigte.

Mit dem von der Minijob-Zentrale online zur Verfügung gestellten Minijob-Manager können gewerbliche Arbeitgeber unkompliziert SEPA-Mandate verwalten, Beitragsübersichten einsehen und Post digital erhalten oder versenden. Hierfür ist eine Registrierung notwendig.

Inhalte der Meldungen

Abgabegründe

Folgende Besonderheiten sind bei geringfügigen Beschäftigungen zu beachten:

Für eine kurzfristige Beschäftigung ist keine Jahresmeldung nach dem Abschnitt Jahresmeldung zu erstatten (§ 28a Absatz 9 Satz 2 SGB IV). Die Pflicht zur Abgabe der Jahresmeldungen zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldungen) ist hiervon nicht betroffen.

Der Wechsel von einer geringfügig entlohnten Beschäftigung zu einer nicht geringfügig entlohnten Beschäftigung oder umgekehrt bei demselben Arbeitgeber ist mit einer Abmeldung mit dem Abgabegrund 31 sowie einer Anmeldung mit dem Abgabegrund 11 (Wechsel der Einzugsstelle) zu melden.

Eine vom Arbeitnehmer im laufenden Beschäftigungsverhältnis beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Absatz 1b SGB VI, die nicht bereits ab Beschäftigungsbeginn wirkt, bzw. ein erklärter Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit, ist mit einer Abmeldung mit Abgabegrund 32 sowie einer Anmeldung mit Abgabegrund 12 (Wechsel der Beitragsgruppe) anzuzeigen.

Personengruppen

Folgende Personengruppenschlüssel sind zu verwenden:

  • 109 = Geringfügig entlohnte Beschäftigte
  • 110 = Kurzfristig Beschäftigte

Der Schlüssel 109 drückt die Zugehörigkeit zum Personenkreis der geringfügig entlohnt Beschäftigten aus. Er ist daher unabhängig davon anzuwenden, ob der Beschäftigte rentenversicherungspflichtig oder nach § 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Hingegen gilt grundsätzlich der Schlüssel 101, wenn eine für sich gesehen geringfügig entlohnte Beschäftigung wegen der vorgeschriebenen Zusammenrechnung mit anderen Beschäftigungen versicherungspflichtig wird.

Beitragsgruppen

Es sind für geringfügig entlohnte Beschäftigungen folgende Beitragsgruppen anzugeben:

  • 6 = Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung
  • 1 = Beitrag zur Rentenversicherung
  • 5 = Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung

Für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) lautet der Beitragsgruppenschlüssel stets 0000.

Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt

Für geringfügig entlohnte Beschäftigte (PGR 109) ist in Entgeltmeldungen als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt das Arbeitsentgelt anzugeben, von dem Rentenversicherungsbeiträge gezahlt wurden. Wurden zum Beispiel aufgrund einer berufsständischen Absicherung keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt, ist das Arbeitsentgelt zu melden, von dem Krankenversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

In Entgeltmeldungen zu berücksichtigendes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt ist auch das für die Berechnung der Beiträge zur Rentenversicherung maßgebende Fiktiventgelt bei Bezug von Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld.

Das Arbeitsentgelt ist dabei in vollen Beträgen zu melden. Beträge nach dem Komma von mehr als 49 sind nach oben, von weniger als 50 nach unten auf den nächsten vollen Betrag zu runden.

Für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt anzugeben.

Steuerdaten für geringfügig entlohnte Beschäftigte

In Entgeltmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte (PGR 109) sind folgende Angaben zu übermitteln:

  • Steuernummer des Arbeitgebers
  • Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Beschäftigten nach § 139b Abgabenordnung (AO)
  • Kennzeichen zur Art der Besteuerung

Hat die Steuerverwaltung im Einzelfall keine Steuernummer oder Steuer-ID vergeben, ist eine Meldung auch ohne diese Angaben möglich.

Die Art der Besteuerung ist wie folgt zu kennzeichnen:

0 = keine Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern)

1 = Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent

Krankenversicherungsschutz für kurzfristig Beschäftigte

Arbeitgeber haben nach § 28a Absatz 9a SGB IV in den Anmeldungen (Abgabegründe 10 und 40) für kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) anzugeben, wie der Beschäftigte für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert ist. Der Krankenversicherungsschutz ist wie folgt zu kennzeichnen:

1 = Beschäftigter ist gesetzlich krankenversichert

2 = Beschäftigter ist privat krankenversichert oder anderweitig im Krankheitsfall abgesichert

Beschäftigte sind gesetzlich krankenversichert, wenn eine Versicherung im Rahmen einer Versicherungspflicht (zum Beispiel als Rentenbezieher oder Student), einer freiwilligen Krankenversicherung oder einer Familienversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse durchgeführt wird.

Die private Absicherung kann bei jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen bestehen, unabhängig davon, ob dieses in Deutschland zugelassen ist. Es besteht auch die Möglichkeit, die Versicherung vom Arbeitgeber im Rahmen einer Gruppenversicherung abzuschließen.

Anderweitig abgesichert sind Beschäftigte, die im Krankheitsfall Leistungen aus Sondersystemen erhalten oder einen Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten eines ausländischen Versicherungsträgers haben.

Rückmeldung von Vorbeschäftigungszeiten für kurzfristig Beschäftigte

Die Minijob-Zentrale meldet nach § 13 Absatz 2 DEÜV dem Arbeitgeber unverzüglich nach Eingang einer Anmeldung für einen kurzfristig Beschäftigten (PGR 110) zurück, ob (ja/nein) im Kalenderjahr der Verarbeitung der Anmeldung eine weitere kurzfristige Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern bestand oder besteht.

Grundlage der Rückmeldung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung. Eine Korrektur der von der Minijob-Zentrale abgegebenen Rückmeldung bei Änderungen der Meldehistorie erfolgt nicht.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV