Meldetatbestände
Die Arbeitgeber haben für jeden in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- oder Unfallversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten und für jeden versicherungsfrei geringfügig Beschäftigten
- bei Aufnahme, Beendigung, Unterbrechung und Änderung eines Beschäftigungsverhältnisses,
- bei Änderungen im Versicherungsverhältnis,
- bei Änderungen persönlicher Verhältnisse und
- nach Ablauf des Kalenderjahres
eine Meldung zu erstatten.
Die verschiedenen Meldetatbestände sind in § 28a Absatz 1 und 2 SGB IV in Verbindung mit §§ 6 bis 13 DEÜV sowie der Anlage 3 zum Gemeinsamen Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" abschließend aufgeführt.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV