Leiharbeitnehmer

Leiharbeitnehmer stehen in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher; dieser muss für sie die Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Bei unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung ist auch der Entleiher Arbeitgeber und Beitragsschuldner für die Leiharbeitnehmer (§ 28e Absatz 2 SGB IV).

Für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses ist nach § 7 SGB IV insbesondere ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erforderlich. Ein solches liegt vor, wenn der Arbeitnehmer im Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und seinem Direktionsrecht untersteht.

Obwohl der Leiharbeitnehmer durch die Verleihung (Arbeitnehmerüberlassung) faktisch in den Betrieb des Entleihers eingegliedert wird, und dieser auch das Direktionsrecht ausübt, kommt bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung zwischen dem Beschäftigten und dem Entleiher kein Vertragsverhältnis zustande. Der Entleiher ist grundsätzlich nicht Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.

Hieraus folgt, dass bei rechtmäßiger Arbeitnehmerüberlassung der Verleiher als Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers für diesen die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.

Für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verleihers haftet der Entleiher allerdings wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Die Haftung des Entleihers beschränkt sich auf die Beitragsschulden für den Zeitraum, für den dem Entleiher Arbeitnehmer überlassen wurden.

Als Verleiher darf nur tätig werden, wer eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit besitzt. Diese Erlaubnis wird von der zuständigen Regionaldirektion erteilt. Wird allerdings ein Leiharbeitnehmer nicht von einem amtlich zugelassenen Verleiher überlassen (unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung), so wird der Entleiher Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten.

In der Verleihbranche gelten Mindeststundenentgelte. Die Verordnung gilt für alle Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Leiharbeitnehmer im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit überlassen, und zwar unabhängig von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft oder der Zugehörigkeit zu einem Arbeitgeberverband. Sie gilt auch für die Arbeitsverhältnisse zwischen einem im Ausland ansässigen Verleiher und seinen im Inland beschäftigten Arbeitnehmern.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV