Insolvenzgeldumlage

Beschäftigte haben nach § 165 SGB III Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei einem Insolvenzereignis für die vorausgegangenen drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben.

Die insolvenzfähigen Arbeitgeber bringen unabhängig von der Betriebsgröße durch eine monatliche Umlage die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes auf. Arbeitgeber der öffentlichen Hand sowie Privathaushalte sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

Die Insolvenzgeldumlage ist zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen. Die Rentenversicherungsträger prüfen im Rahmen der Betriebsprüfung die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Zahlungen.


Ausgleich der Insolvenzgeldaufwendungen („UI“)

Teilnahme und zuständige Einzugsstelle

Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden unabhängig von der Betriebsgröße durch eine monatliche Umlage von den insolvenzfähigen Arbeitgebern aufgebracht. Lediglich Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der Zahlung der Umlage ausgenommen.

Die Umlage ist an die zuständige Einzugsstelle zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu überweisen.


Insolvenzgeldumlage („UI“)

Der Umlagesatz beträgt seit dem 1. Januar 2023 0,06 % der Bemessungsgrundlage.

Bemessungsgrundlage ist auch für diese Umlage das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden.

Anders als bei U1 und U2 werden jedoch Einmalzahlungen zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage herangezogen. Hinzu kommt das Arbeitsentgelt der rentenversicherungsfreien Beschäftigten, das bei Versicherungspflicht zu berücksichtigen wäre.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV