Gesellschafter und Organmitglieder

Personen, die in Unternehmen arbeiten, an denen sie selbst finanziell beteiligt sind, haben oftmals eine Doppelstellung. Einerseits nehmen sie Unternehmerfunktionen wahr und andererseits verrichten sie als Arbeitnehmer gegen Bezahlung fremdbestimmte Arbeit. Gleiches gilt für Organmitglieder wie beispielsweise Geschäftsführer einer GmbH oder Mitglieder des Vorstands einer AG, wenn sie am Kapital des Unternehmens nicht beteiligt sind. Wie auch sonst bei der Beurteilung des sozialversicherungsrechtlichen Status sind auch hier das Vorhandensein eines Unternehmerrisikos und die Möglichkeit der Gestaltung des eigenen Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses wesentliche Merkmale zur Beurteilung, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine (versicherungspflichtige) Beschäftigung vorliegt. Grundsätzlich sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse entscheidend. Das BSG hat aber in jüngster Zeit in mehreren Urteilen zum Ausdruck gebracht, dass den sich aus dem Gesetz oder der Satzung ergebenden Rechtspositionen Vorrang gegenüber den in der Praxis bestehenden Zuständen einzuräumen ist.

Abgrenzungskriterien

Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis des Gesellschafters oder Organmitglieds wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass der Dienstleistende an der Gesellschaft, für die er arbeitet, kapitalmäßig beteiligt ist. Versicherungspflicht in der Sozialversicherung liegt allerdings dann nicht vor, wenn der mitarbeitende Gesellschafter

  • persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet oder
  • nur nach dem Gesellschaftsvertrag zur Mitarbeit berechtigt und verpflichtet ist oder
  • die Geschicke der Gesellschaft maßgebend beeinflussen, insbesondere Beschlüsse zuungunsten seines Mitarbeitsverhältnisses verhindern kann oder
  • für seine Mitarbeit nur einen höheren Gewinnanteil oder eine vom Gewinn und Verlust der Gesellschaft abhängige Vergütung erhält.



Quelle: Experten-Lexikon der DRV