Geschäftsführer einer GmbH
Der Geschäftsführer einer GmbH steht in einem abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, wenn er funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess der GmbH teilnimmt, ein entsprechendes Arbeitsentgelt erhält und keinen maßgeblichen Einfluss auf die Geschicke der GmbH nehmen kann; dies gilt insbesondere für (Fremd-)Geschäftsführer, die nicht am Stammkapital der GmbH beteiligt sind. Eine Beschäftigung scheidet dagegen aus bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer, der über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt oder aufgrund besonderer Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter verhindern kann (sogenannte umfassende Sperrminorität). Gleiches gilt für den Geschäftsführer einer Vorgründungs-GmbH und einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Nach der neueren Rechtsprechung des BSG kommt es für die statusrechtliche Beurteilung maßgeblich auf die Rechtsmacht des Gesellschafters an. Eine Abbedingung dieser Rechtsmacht durch Stimmbindungsvereinbarungen, Stimmrechtsübertragungen und Stimmrechtsvollmachten ist sozialversicherungsrechtlich irrelevant. Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH können als Selbstständige mit nur einem Auftraggeber rentenversicherungspflichtig sein.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV