Elektronisch unterstützte Betriebsprüfung

Arbeitgeber und Steuerberater haben die Möglichkeit, die prüfungsrelevanten Daten elektronisch zu übermitteln (elektronisch unterstützte Betriebsprüfung – euBP). Die vom Arbeitgeber übermittelten Daten werden mithilfe einer Prüfsoftware analysiert und die daraus gewonnenen Ergebnisse als Hinweise für die Betriebsprüfung genutzt.

Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung ein verpflichtendes Verfahren für den Bereich der Entgeltabrechnung. Ab dem 1. Januar 2025 sind zusätzlich die Daten der Finanzbuchhaltung zu übermitteln. Sowohl für die Lohnbuchhaltung, als auch die Finanzbuchhaltung kann vom zuständigen Rentenversicherungsträger für Abrechnungszeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf Antrag des Arbeitgebers eine Befreiung von dieser Verpflichtung ausgesprochen werden (§ 126 SGB IV).

Ein bereits bewilligter Antrag auf Verzicht der Übermittlung von euBP-Daten vor dem 1. Januar 2025 bezieht auch die Übermittlung der Daten der Finanzbuchhaltung mit ein. Ein weiterer Antrag ist nicht erforderlich. Eine Übermittlung von Entgeltabrechnungsdaten und/oder Finanzbuchhaltungsdaten ist – trotz bewilligtem Verzichts – auf freiwilliger Basis dennoch möglich.

Seit Juli 2024 besteht die Möglichkeit, dass entweder dem Arbeitgeber oder seiner Abrechnungsstelle das Ergebnis der Betriebsprüfung elektronisch, im Rahmen des euBP-Verfahrens, zur Verfügung gestellt wird. Bei der Übermittlung der euBP-Daten kann mit einem ergänzenden Datensatz angegeben werden, dass das Prüfergebnis elektronisch übermittelt werden soll. Voraussetzung hierfür ist, dass der Empfänger einen technischen Zugang zur Übermittlung der Daten eröffnet (§ 36a Absatz 1 SGB I). Nach § 37 Absatz 2a Satz 3 SGB X hat sich die zum Abruf der Daten berechtigte Person zu authentifizieren und sie muss die Möglichkeit haben, den elektronischen Verwaltungsakt speichern zu können. Der Empfänger wird über die Bereitstellung des Prüfergebnisses mit einer elektronischen Benachrichtigung informiert. Der Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach der Absendung dieser Benachrichtigung als bekanntgegeben (§ 37 Absatz 2a Satz 4 SGB X).

Quelle: Experten-Lexikon der DRV