Erholungsbeihilfe

Eine Pauschalbesteuerung ist möglich, soweit die Erholungsbeihilfen zweckentsprechend verwendet werden. Davon ist auszugehen, wenn die Zahlung in zeitlichem Zusammenhang mit dem Urlaub erfolgt.

Für Erholungsbeihilfen, die im Kalenderjahr für den einzelnen Beschäftigten den Betrag von 156 Euro, für den Ehegatten den Betrag von 104 Euro und für jedes Kind den Betrag von 52 Euro nicht übersteigen, kann der Arbeitgeber nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben. Macht er davon Gebrauch, sind sie nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SvEV).

Die Pauschalbesteuerung beseitigt insofern die Entgelteigenschaft.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV