Ent­sen­dung

Bei Arbeitnehmern, die in ein anderes Land entsendet werden, gelten bei entsprechend zeitlicher Begrenzung die Sozialversicherungsvorschriften des Herkunftslands weiter (§§ 4, 5 SGB IV).

An das Vorliegen einer Entsendung im Sinne der Sozialversicherung sind folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Zeitlich begrenzter Ortswechsel vom Inland ins Ausland (Ausstrahlung) bzw. vom Ausland ins Inland (Einstrahlung) für längstens 24 Monate.
  • Keine Ablösung eines zuvor entsandten Arbeitnehmers.
  • Fortbestehende arbeits- und sozialrechtliche Integration in das Herkunftsland.

Die für das Weitergelten des Sozialversicherungsrechts des Herkunftslands erforderliche zeitliche Begrenzung der Beschäftigung kann sich sowohl aus einer vertraglichen Befristung als auch aus der Eigenart der Beschäftigung ergeben.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV