Elternzeit
Für die Dauer der Elternzeit ist der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich beitragsfrei versichert (§ 224 SGB V). Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt unterliegt jedoch der Beitragspflicht; dabei sind die Zeiten der Elternzeit nicht als Sozialversicherungstage zu werten. Übt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit eine geringfügige Beschäftigung aus, sind die unter diesem Stichwort genannten Grundsätze zu beachten. Wird eine kurzfristige Beschäftigung ausgeübt, tritt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht ein, weil die Tätigkeit während der Elternzeit als berufsmäßig ausgeübt angesehen wird.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV