Dozenten/Lehrbeauftragte

Lehrer, die insbesondere durch Übernahme weiterer Nebenpflichten in den Schulbetrieb eingegliedert werden und nicht nur stundenweise Unterricht erteilen, stehen in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis.

Demgegenüber stehen Dozenten/Lehrbeauftragte an Universitäten, Hoch- und Fachhochschulen, Fachschulen, Volkshochschulen, Musikschulen sowie an sonstigen – auch privaten – Bildungseinrichtungen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zu diesen Schulungseinrichtungen, wenn sie mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind, weitere Pflichten nicht zu übernehmen haben und sich dadurch von den fest angestellten Lehrkräften erheblich unterscheiden (u. a. Urteile des BSG vom 28. Februar 1980 – 8a RU 88/78 –, vom 27. März 1980 – 12 RK 26/79 und vom 25. September 1981 – 12 RK 5/80).

Mit Urteil des BSG vom 28. Juni 2022 – B 12 R 3/20 – zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung einer an einer städtischen Musikschule tätigen Musikschullehrerin hat das BSG seine Rechtsprechung zur Statusbeurteilung von Lehrern und Dozenten fortentwickelt und insbesondere die bereits in der jüngeren Rechtsprechung zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung unter anderem von Honorar­ärzten, Pflegekräften und Notärzten im Rettungsdienst vorgenommene Schärfung des Kriteriums der betrieblichen Eingliederung und dessen maßgebender Bedeutung auch für diesen Personenkreis angewandt. Nach dieser Entscheidung sind auch bei der Statusbeurteilung von Lehrkräften die für andere Berufs- und Tätigkeitsbilder geltenden Abgrenzungskriterien heranzuziehen. Die präzisierten Beurteilungsmaßstäbe finden spätestens für Zeiten ab 1. Juli 2023 Anwendung.

Nähere Informationen können dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 4. Mai 2023, TOP 1, entnommen werden.

Das vorstehend erwähnte Urteil des BSG hat für hohe Aufmerksamkeit gesorgt, weil eine Vielzahl von Institutionen und Dozenten bzw. Lehrern betroffen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aufgrund der hohen Bedeutung und aufgrund der Reaktionen der betroffenen Verbände und Institutionen im Juni 2024 einen Dialogprozess zu den Auswirkungen, die sich durch das Urteil ergeben, begonnen.

In dessen Folge hat der Deutsche Bundestag am 30. Januar 2025 eine Übergangsregelung verabschiedet, die das Ziel hat, „für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen“ (BT-Drs. 20/14744, S. 28). Dazu sieht die Regelung (§ 127 SGB IV-E) vor, dass Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung bei solchen Lehrkräften, für deren Tätigkeit bisher und weiterhin bis Ende 2026 keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, erst ab dem 1. Januar 2027 eintritt. Sie knüpft das an zwei Voraussetzungen, nämlich dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbständigkeit ausgegangen sind und die betroffene Lehrkraft gegenüber dem Bildungsträger zustimmt. Die Übergangsregelung fingiert zudem, dass ab ihrem Inkrafttreten die betreffenden Lehrkräfte bis 31. Dezember 2026 als selbständig tätige Lehrer im Sinn des § 2 SGB VI gelten. Der Bundesrat hat der Übergangsregelung am 14. Februar 2025 zugestimmt.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV