Beschäftigungszeiten ohne Arbeitsentgelt und ohne Entgeltersatzleistungen
Während der Zeiten einer Arbeitsunterbrechung ohne Arbeitsentgelt und ohne Entgeltersatzleistung (z. B. unbezahlter Urlaub und unentschuldigtes Fehlen) besteht nach § 7 Absatz 3 SGB IV das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis längstens bis zu einem Monat weiter. Das gilt auch bei rechtswidrigem Streik und rechtmäßigem Arbeitskampf (Streik und Aussperrung). Im Fall eines rechtmäßigen Arbeitskampfs bleibt darüber hinaus die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zu dessen Beendigung erhalten.
Die Beiträge aus dem konkret erzielten Arbeitsentgelt bis zur Arbeitsunterbrechung werden unter Berücksichtigung des vollen Entgeltabrechnungszeitraums berechnet. Es gilt die ungekürzte Beitragsbemessungsgrenze, weil die Zeit nach § 7 Absatz 3 SGB IV dem Grunde nach eine beitragspflichtige Zeit ist (= SV-Tage). Bei der Entgeltmeldung ist das erzielte Arbeitsentgelt auf den gesamten Zeitraum (einschließlich der Arbeitsunterbrechung bis zu einem Monat) zu beziehen.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV