Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung
Privat krankenversicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zahlung eines Beitragszuschusses durch den Arbeitgeber, wenn in der gesetzlichen Krankenversicherung wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze Versicherungsfreiheit besteht, eine Versicherungspflicht wegen Vollendung des 55. Lebensjahres nicht mehr begründet werden kann oder eine Befreiung von der Krankenversicherungspflicht erfolgt ist. Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist, dass der Arbeitnehmer im Falle einer Krankheit Vertragsleistungen vom privaten Krankenversicherungsunternehmen beanspruchen kann, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
Der Beitragszuschuss beträgt die Hälfte des Betrages, der für den Arbeitnehmer aufzuwenden wäre, wenn er in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig wäre, höchstens jedoch die Hälfte des tatsächlichen Beitrages für die private Krankenversicherung.
Bei der Bemessung des Beitragszuschusses sind auch die Aufwendungen für die privat krankenversicherten Angehörigen zu berücksichtigen, wenn diese im Falle der Versicherungspflicht des Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären. Zu beachten ist aber, dass dies nicht für gesetzlich versicherte Angehörige gilt. Erhält ein Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss, bei dessen Höhe die Beitragsaufwendungen für einen Angehörigen zu einer freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt werden, so stellt der auf den Beitragsanteil des Angehörigen entfallende Anteil des Beitragszuschusses steuerpflichtigen Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag. Er bemisst sich nach der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Pflegeversicherungsbeitrag zur gesetzlichen Pflegekasse wird ebenfalls zur Hälfte bezuschusst (gegebenenfalls ohne den Beitragszuschlag für Kinderlose).
Bezieht ein freiwillig oder privat krankenversicherter Arbeitnehmer bereits eine Altersrente, werden neben den Krankenversicherungsbeiträgen aus der Beschäftigung auch Krankenversicherungsbeiträge aus der Altersrente berechnet. Diese Berechnung erfolgt allerdings getrennt voneinander, sodass sich der Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung nicht verringert, wenn das Arbeitsentgelt und die Rente zusammen die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschreiten, weil die Beiträge vorrangig aus der Beschäftigung abzuführen sind. Auch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Pflegeversicherung hat ein Altersrentenbezug keinen Einfluss, da aus der Altersrente kein Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung geleistet wird.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV