Beitragszuschlag für Kinderlose

Der reguläre Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt ab dem 1. Januar 2025 3,6 Prozent. In der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozent (seit dem 1. Juli 2023). Zur Vermeidung des Beitragszuschlags haben Eltern von leiblichen Kindern, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkindern ihre Elterneigenschaft nachzuweisen. Ausgenommen vom Beitragszuschlag für Kinderlose sind Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, Wehr- und Zivildienstleistende sowie Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 SGB II (§ 55 Absatz 3 Satz 7 SGB XI).

Seit dem 1. Juli 2023 werden bei Arbeitnehmern Beitragsabschläge berücksichtigt, wenn sie Eltern von mehr als einem Kind sind. Ab dem zweiten bis zum fünften Kind erhalten Eltern einen Beitragsabschlag von 0,25 Prozent je Kind. Hierbei werden Kinder bis einschließlich des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden. Die Reduzierung des Pflegeversicherungsbeitrags gilt auch für Eltern, die selbst das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Den Beitragszuschlag tragen die Beschäftigten allein (§§ 58, 59 SGB XI). Der Arbeitgeberanteil zur Pflegeversicherung verändert sich durch die Kinderanzahl seiner Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Hälfte des regulären Beitragssatzes in der Pflegeversicherung zu entrichten.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV