Beitragsgruppen
Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Die Zusammenführung der Gesamtbeiträge erfolgt im Beitragsnachweis getrennt nach Beitragsgruppen.
Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die für den jeweiligen Arbeitnehmer entsprechende Ziffer der nachfolgenden Tabelle anzugeben.
Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung repräsentiert keinen eigenen Versicherungszweig, sondern ist Teil des Krankenversicherungsbeitrags.
Die Angabe der Beitragsgruppe 9 zur Krankenversicherung ist zwingend, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte abführt (Firmenzahlerverfahren).
Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) und ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte (PGR 190) lautet der Beitragsgruppenschlüssel 0000.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
Kein Beitrag = 0 | Kein Beitrag = 0 | Kein Beitrag = 0 | Kein Beitrag = 0 |
Allgemeiner Beitrag = 1 | Voller Beitrag zur Rentenversicherung = 1 | Voller Beitrag = 1 | Voller Beitrag = 1 |
Ermäßigter Beitrag = 3 | Halber Beitrag zur RV = 3 | Halber Beitrag = 2 | Halber Beitrag = 2 |
Beitrag zur landwirtschaft- lichen KV = 4 | Pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung (Geringfügig Beschäftigte) = 5 | ||
Arbeitgeberbeitrag zur land- wirtschaftlichen KV = 5 | |||
Pauschaler Beitrag zur KV (Geringfügig Beschäftigte) = 6 | |||
Freiwilliger Beitrag zur KV (Firmenzahler) = 9 |
Quelle: Experten-Lexikon der DRV