Beitragsgruppen

Die Beitragsberechnung erfolgt aufgrund der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Arbeitnehmer in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Die Zusammenführung der Gesamtbeiträge erfolgt im Beitragsnachweis getrennt nach Beitragsgruppen.

Die Beitragsgruppen sind in den Meldungen mit einem vierstelligen numerischen Schlüssel zu verschlüsseln. Für jeden Beschäftigten ist in der Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung die für den jeweiligen Arbeitnehmer entsprechende Ziffer der nachfolgenden Tabelle anzugeben.

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung repräsentiert keinen eigenen Versicherungszweig, sondern ist Teil des Krankenversicherungsbeitrags.

Die Angabe der Beitragsgruppe 9 zur Krankenversicherung ist zwingend, wenn der Arbeitgeber die Beiträge für freiwillig Krankenversicherte abführt (Firmenzahlerverfahren).

Für versicherungsfreie kurzfristig Beschäftigte (PGR 110) und ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte (PGR 190) lautet der Beitragsgruppenschlüssel 0000.

Beitragsgruppen
KrankenversicherungRentenversicherungArbeitslosenversicherungPflegeversicherung
Kein Beitrag = 0Kein Beitrag = 0Kein Beitrag = 0Kein Beitrag = 0
Allgemeiner Beitrag = 1Voller Beitrag
zur Rentenversicherung = 1
Voller Beitrag = 1Voller Beitrag = 1
Ermäßigter Beitrag = 3Halber Beitrag zur RV = 3Halber Beitrag = 2Halber Beitrag = 2
Beitrag zur landwirtschaft-
lichen KV = 4
Pauschaler Beitrag zur Rentenversicherung
(Geringfügig Beschäftigte) = 5
Arbeitgeberbeitrag zur land-
wirtschaftlichen KV = 5
Pauschaler Beitrag zur KV
(Geringfügig Beschäftigte) = 6
Freiwilliger Beitrag zur KV
(Firmenzahler) = 9

Quelle: Experten-Lexikon der DRV