Beitragsbemessungsgrenze
Die Beiträge werden von einem Arbeitsentgelt bis zur Höhe der für den Abrechnungszeitraum geltenden Beitragsbemessungsgrenze erhoben. Die Beitragsbemessungsgrenze wird jährlich im Voraus für das nächste Kalenderjahr festgesetzt.
Seit dem 1. Januar 2025 gelten erstmals auch in der Rentenversicherung in ganz Deutschland einheitliche Beitragsbemessungsgrenze. Damit entfällt seither in allen Versicherungszweigen eine Unterscheidung zwischen alten und neuen Bundesländern.
Nachfolgend die Werte für 2025:
Zeitraum | allgemeine Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung | knappschaftliche Rentenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung |
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Jahr | 96.600,00 EUR | 118.800,00 EUR | 66.150,00 EUR |
Monat | 8.050,00 EUR | 9.900,00 EUR | 5.512,50 EUR |
Für andere Bemessungszeiträume als Jahr und Monat werden die Beitragsbemessungsgrenzen aus den Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen (Jahres-BBG) errechnet – und zwar stets auf kalendertäglicher Basis.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV