Aussetzung der Vollziehung

Der Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.

Anträge auf Aussetzung der Vollziehung von Beitragsbescheiden aufgrund durchgeführter Betriebsprüfungen sind an den Träger der Rentenversicherung zu richten, der den Bescheid erlassen hat. Ist der Antrag begründet, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, wird der Rentenversicherungsträger die Vollziehung des Bescheids aussetzen.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV