Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen
Nach § 3 Nummer 12 EStG in Verbindung mit R 3.12 LStR sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende ehrenamtlich tätige Personen in folgendem Umfang steuerfrei:
- 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind,
- 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind.
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV