Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen

Nach § 3 Nummer 12 EStG in Verbindung mit R 3.12 LStR sind Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende ehrenamtlich tätige Personen in folgendem Umfang steuerfrei:

  • 1/3 der Aufwandsentschädigung, mindestens 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind,
  • 250 Euro monatlich, wenn die Anspruchsberechtigten und der (Höchst)-Betrag nicht durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt sind.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen zählen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 16 SvEV nicht zum Arbeitsentgelt.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV