Aufschiebende Wirkung
Widerspruch und Klage gegen einen Beitragsbescheid haben grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die geforderten Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind daher innerhalb der mitgeteilten Zahlungsfrist trotz Widerspruch zu zahlen (es kann jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragt werden).
Eine Ausnahme gilt für Widersprüche gegen Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV über das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses (sogenannte Statusentscheidungen). Diese haben nach § 7a Absatz 7 Satz 1 SGB IV aufschiebende Wirkung. Dies hat zur Folge, dass vom Auftraggeber bei Feststellung einer Beschäftigung zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen, keine Meldungen zu erstatten und von den Sozialversicherungsträgern zunächst keine Leistungen zu erbringen sind.
Diese Rechtsfolgen treten auch dann ein, wenn nur einer der Beteiligten gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund Rechtsmittel eingelegt hat, selbst dann, wenn der andere Beteiligte mit der Feststellung der Beschäftigung einverstanden war.
Eine dem § 7a Absatz 6 Satz 1 SGB IV entsprechende Regelung für Statusentscheidungen der Einzugsstellen bzw. der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen besteht nicht. In diesen Fällen entfalten Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung.
Weitere Informationen können Sie dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung Statusfeststellung von Erwerbstätigen vom 1. April 2022 entnehmen.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV