Arbeitsentgelt
Zum Arbeitsentgelt gehören nach § 14 Absatz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf diese Einnahmen besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus dem Beschäftigungsverhältnis oder im Zusammenhang damit erzielt werden; auch Zahlungen Dritter gehören dazu.
Der sozialversicherungsrechtliche Begriff stimmt im Wesentlichen mit dem lohnsteuerrechtlichen Begriff des Arbeitslohns überein.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV