Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung

Bei einer Entgeltumwandlung zu Gunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung, bei welcher Beiträge an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung gezahlt werden, muss der Arbeitgeber seit 1. Januar 2018 15 % des umgewandelten Arbeitsentgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersversorgung zahlen, soweit er dadurch Sozialversicherungsbeiträge spart (§§ 1a Absatz 1a bzw. 23 Absatz 2 BetrAVG). Die Zuschusspflicht ist also auf den Betrag der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge begrenzt, wenn diese weniger als 15 % des umgewandelten Entgelts ausmachen.

Der Arbeitgeberzuschuss ist ab 1. Januar 2018 verpflichtend, wenn eine betriebliche Altersversorgung in Form einer (erst ab diesem Zeitpunkt möglichen) reinen Beitragszusage nach § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG vereinbart wird. Bei anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung ist der Arbeitgeberzuschuss seit 1. Januar 2019 verpflichtend. Bei individual- und kollektivrechtlichen Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die keine reinen Beitragszusagen sind und bis zum 31. Dezember 2018 vereinbart werden bzw. worden sind, ist der Arbeitgeberzuschuss erst seit 1. Januar 2022 verpflichtend (§ 26a BetrAVG).

Quelle: Experten-Lexikon der DRV