Arbeitgeberseitige Leistungen bei Bezug von Sozialleistungen
Für Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen gewährte arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Zuschüsse zum Krankengeld bzw. Verletzten- oder Übergangsgeld oder zum Krankentagegeld privat Versicherter, Sachbezüge wie etwa Kost, Wohnung und private Nutzung von Geschäftsfahrzeugen, Firmen- und Belegschaftsrabatte, vermögenswirksame Leistungen, Kontoführungsgebühren, Zinsersparnisse aus verbilligten Arbeitgeberdarlehen, Telefonzuschüsse, Prämien für Direktversicherungen) gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das vorher erzielte maßgebende Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50 Euro monatlich übersteigen.
Quelle: Experten-Lexikon der DRV