Arbeit auf Abruf
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). In diesem Fall kann der Arbeitnehmer den Arbeitsabruf des Arbeitgebers im Grundsatz nicht ablehnen.
Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart (§ 12 Absatz 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz).
Quelle: Experten-Lexikon der DRV