Anhörung

Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 24 Absatz 1 SGB X). Als Anhörung gilt auch eine Schlussbesprechung im Rahmen der Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, in der der Arbeitgeber bzw. die für die Entgeltabrechnung beauftragte Abrechnungsstelle, über die zu beanstandenden Sachverhalte informiert wird.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV