Altersteilzeitgesetz

Das Altersteilzeitgesetz (AltTZG) vom 23. Juli 1996 sah ursprünglich einen Beginn der Altersteilzeitarbeit bis spätestens 31. Dezember 2009 vor. Zwischenzeitlich wurde es wiederholt geändert und ergänzt.

Altersteilzeit kann jetzt auch noch nach dem 31. Dezember 2009 – dann allerdings ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit – angetreten werden, solange das AltTZG, die steuerrechtlichen Regelungen und die spezialgesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch bestehen bleiben. In § 1 Absatz 3 AltTZG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2008 ist dies bestätigt worden.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zu den Auswirkungen des AltTZG auf Altersteilzeitarbeit am 2. November 2010 ein Besprechungsergebnis herausgegeben.

Darüber hinaus enthält die Ausgabe 2/2020 von summa summarum (Titel: Corona – Auswirkungen in der Sozialversicherung) unter der Rubrik "Altersteilzeit" erweiterte Auslegungen zur Arbeits- und Freistellungsphase.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV