Allgemeinverbindlicher Tarifvertrag

Tarifvertraglich festgelegte Löhne und Gehälter sind auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, sofern es sich um einen für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag handelt. Die Berechnung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge hat in diesen Fällen selbst dann nach den tariflich festgelegten Löhnen und Gehältern zu erfolgen, wenn tatsächlich untertariflich (z. B. infolge eines zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbarten Verzichts) gezahlt wird, es sei denn, der Tarifvertrag lässt einen Verzicht zu.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV