Abrechnungszeitraum

Der Abrechnungszeitraum für die Entgeltabrechnung ist grundsätzlich der Kalendermonat. Stimmt der betriebliche Abrechnungszeitraum nicht mit dem Kalendermonat überein, hat gegebenenfalls – insbesondere bei Abrechnungen über den Jahreswechsel hinaus – eine Aufteilung in zwei Abrechnungszeiträume zu erfolgen.

Voller Entgeltabrechnungszeitraum

Besteht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragspflicht bei durchgehender Beschäftigung sowie bei Arbeitsunterbrechungen, so sind für die Ermittlung der Sozialversicherungsbeiträge die Woche mit sieben und der Monat mit 30 Tagen (unabhängig von der Anzahl der Kalendertage) zugrunde zu legen.

Das Arbeitsentgelt ist höchstens bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu berücksichtigen.

Stimmen die Entgeltabrechnungszeiträume nicht mit den Kalendermonaten überein (z. B. 17. Februar 2024 bis 15. März 2024), dann ist dieser Zeitraum in zwei Abrechnungszeiträume aufzuteilen, in denen die jeweils maßgebenden Teil-Beitragsbemessungsgrenzen (vom 17. bis 29. Februar 2024 und vom 1. bis 15. März 2024) zu berücksichtigen sind. Dies gilt gleichermaßen, wenn sich während eines Entgeltabrechnungszeitraums der Beitragssatz ändert.

Teil-Entgeltabrechnungszeitraum

Besteht nicht für den gesamten Entgeltabrechnungszeitraum Beitragspflicht (zum Beispiel bei Beginn/Ende einer Beschäftigung), werden Sozialversicherungsbeiträge nur für die auf den Teil-Entgeltabrechnungszeitraum entfallenden Kalendertage berechnet.

Quelle: Experten-Lexikon der DRV