Mit ei­nem Fe­ri­en­job die Kas­se auf­bes­sern

Viele Schülerinnen und Schüler oder Studierende wollen ihr Taschengeld mit einem Ferienjob aufbessern. Eine gute Möglichkeit dafür ist ein Minijob.

Bochum, 24.06.2024

Schüler, Schülerinnen, Studierende und Berufseinsteiger haben in einem Minijob die Möglichkeit, im Rahmen der zulässigen Stundenzahl nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz, erste Arbeitserfahrung zu sammeln und wertvolle Fähigkeiten zu erlernen.

Bei Minijobs wird grundsätzlich zwischen zwei Arten unterschieden: Zum einen gibt es Minijobs mit einer Verdienstgrenze von 538 Euro monatlich und zum anderen kurzfristige Minijobs ohne Verdienstgrenze, dafür aber zeitlich begrenzt.

Für einen Ferienjob, der nur wenige Wochen lang und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, bietet sich der kurzfristige Minijob an. Hier ist die Dauer der Beschäftigung entscheidend. Begrenzt ist der kurzfristige Minijob von vornherein auf einen Zeitraum von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Er ist sozialversicherungsfrei, aber steuerpflichtig. Hier gibt es keine Verdienstbeschränkung.

Stellen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber vor Beginn der Beschäftigung fest, dass die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung nicht eingehalten werden können, kann auch ein Minijob mit Verdienstgrenze ausgeübt werden. Bei diesem dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer jedoch durchschnittlich nicht mehr als 538 Euro im Monat verdienen. Er kann dafür dauerhaft ausgeübt werden.

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze tragen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den größten Teil der Abgaben zur Sozialversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen in der Regel nur einen Eigenanteil zur Rentenversicherung, denn Minijobs mit Verdienstgrenze unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Die Menschen im Minijob haben die gleiche rentenrechtliche Absicherung wie bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Von dieser Rentenversicherungspflicht können sie sich jederzeit befreien lassen. In diesem Fall entfällt der Eigenanteil zur Rentenversicherung, sie verzichten damit aber auch auf wertvolle Leistungen der Rentenversicherung.

Weitere Informationen rund um das Thema Minijobs gibt es auf www.minijob-zentrale.de

Minijob mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigung im direkten Vergleich

Minijob mit Verdienstgrenze Kurzfristige Beschäftigung
DauerKeine zeitliche Begrenzung.Maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage. Nicht dauerhaft oder regelmäßig, sondern nur gelegentlich.
VerdienstgrenzeAktuell durchschnittlich 538 Euro pro Monat.Keine Verdienstgrenze.
Beiträge

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
Grundsätzlich Pauschalbeträge zur Kranken- und Rentenversicherung und Umlagen.
Individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Keine Sozialversicherungsbeiträge, grundsätzlich nur Umlagen.
Individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Beiträge

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Beiträge zur Rentenversicherung; Befreiung möglich.Keine Beiträge.
SteuernPauschal mit 2 Prozent oder individuell nach der Lohnsteuerklasse
der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.
Unter bestimmten Voraussetzungen mit einer pauschalen Lohnsteuer von 25 Prozent
oder individuell nach der Lohnsteuerklasse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers.

Quelle: Minijob-Zentrale; Stand: Juni 2024

Die Minijob-Zentrale ist deutschlandweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen, die so genannten Minijobs. Sie gehört zum Verbundsystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Zu diesem gehören weiterhin die Rentenversicherung, die Renten-Zusatzversicherung, die Kranken- und Pflegeversicherung KNAPPSCHAFT, ein eigenes medizinisches Kompetenznetz und die Seemannskasse. Weitere Informationen unter www.minijob-zentrale.de.

Kontakt:
Dr. Christiane Krüger
Pressesprecherin
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Pieperstr. 14-28 44789 Bochum

Tel. 0234 304-85200
Mobil 0160 2904853
christiane.krueger@kbs.de
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