Lohnfortzahlung für Minijobber im Krankheitsfall
Bochum, 06.11.2023
Welche Rechte haben Minijobberinnen und Minijobber im Krankheitsfall und was bedeutet das für Minijob-Arbeitgeber?
Die kalte Jahreszeit steht vor der Tür und damit auch die Erkältungszeit. Krankheitsbedingte Ausfälle betreffen auch Minijob-Beschäftigte und ihre Arbeitgeber. Minijobberinnen und Minijobber haben die gleichen Rechte wie Vollzeit-Beschäftigte, so auch bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Zudem müssen die durch Krankheit verpassten Arbeitsstunden nicht verschoben oder nachgearbeitet werden.
Gut für Minijobber: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
Beschäftigte in einem Minijob erhalten eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall schon ab dem 29. Kalendertag ihrer Beschäftigung, wenn das Beschäftigungsverhältnis ununterbrochen bestanden hat. Dabei muss spätestens ab dem vierten Tag der Krankheit, je nach Vorgabe des Arbeitgebers auch früher, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Die Lohnfortzahlung gibt es, wie bei Vollzeitbeschäftigten auch, bis zu sechs Wochen für dieselbe Krankheit. Ebenso erhalten Minijobberinnen und Minijobber Lohnfortzahlung auch bei einer medizinischen Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme.
Wichtig für die Arbeitgebenden ist, dass sie die Vorerkrankungszeiten im Blick behalten und entweder bei der zuständigen Krankenkasse oder bei der Minijobberin oder dem Minijobber selbst nachfragen.
Arbeitgeberversicherung unterstützt Minijob-Arbeitgeber
Gegen finanzielle Risiken wegen krankheitsbedingtem Ausfall der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich Arbeitgeber mit Hilfe der Arbeitgeberversicherung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) absichern. Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeitern und Arbeitgeber von Minijobberinnen und Minijobbern in Privathaushalten können vom Umlageverfahren U1 profitieren. Bei einer Teilnahme am so genannten Ausgleichsverfahren U1 erstattet die KBS die Aufwendungen für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und bei Rehabilitation. Gezahlt wird die Umlage zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale.
„Wir unterstützen Arbeitgeber bei der Entgeltfortzahlung im Falle einer Erkrankung. Die Arbeitgeber zahlen pro Monat 1,1 Prozent des Bruttoarbeitslohnes der Minijobberin oder des Minijobbers in die Umlage 1 ein und erhalten dafür im Krankheitsfall 80 Prozent ihrer Aufwände von uns zurück", so Dr. Rainer Wilhelm, der Geschäftsführer bei der KBS, der für die Minijob-Zentrale und die Arbeitgeberversicherung zuständig ist.
Weitere Informationen zu den Themen Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen im Minijob gibt es auf der Website der Minijob-Zentrale:
https://www.minijob-zentrale.de/DE/die-minijobs/arbeitsrechte-im-minijob/lohnfortzahlungen-sonderzahlungen/detailseite.html
Weitere Informationen zum Thema Erstattungen von Lohnfortzahlungen gibt es auf der Website der Arbeitgeberversicherung: www.arbeitgeberversicherung.de;
Erstattung von Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall und bei Rehabilitation (Umlage U1): www.arbeitgeberversicherung.de/AGV/DE/UmlageVerfahrenU1/node.html
Kontakt:
Dr. Christiane Krüger
Pressesprecherin
Deutsche Rentenversicherung
Knappschaft-Bahn-See
Pieperstr. 14-28 44789 Bochum
Tel. 0234 304-85200
Mobil 0160 2904853
christiane.krueger@kbs.de
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