Umlage 1 und 2: Ausnahmeregelung schafft Klarheit bei Werkstätten für behinderte Menschen
Das Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) wurde am 6. Mai 2019 rückwirkend ab 1. Januar 2018 geändert. Menschen mit Behinderungen, die in Werkstätten arbeiten, werden nun ausdrücklich nicht mehr in die U1-Umlage und U2-Umlage einbezogen.
Endlich Klarheit
Durch die aktuelle Gesetzesänderung wurde nun eine Ausnahmeregelung für Werkstätten im AAG geschaffen.
Neu ist die Nummer 4 im § 11 Absatz 2 AAG:
§ 1 ist nicht anzuwenden auf Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten, die zu den Werkstätten in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen.
Was bedeutet das?
Werkstätten müssen die U1 und die U2-Umlage nicht mehr an die jeweilige Ausgleichskasse abführen. Die Regelung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2018. Umlagen, die aufgrund der bis dahin geltenden Rechtslage abgeführt worden sind, werden von den Ausgleichskassen zurückerstattet. Natürlich müssen die Werkstätten den Ausgleichskassen erhaltene Erstattungen zurückzahlen.
So erhalten Sie die Umlagen U1/U2 zurück
- Berücksichtigen Sie die überzahlten Umlagebeträge aus den Vormonaten im nächsten Beitragsnachweis und verrechnen sie diese mit den laufenden Abgaben zur nächsten Fälligkeit. Alternativ können Sie Ihre übermittelten Beitragsnachweise für die Monate mit Umlage U1 und Umlage U2 auch stornieren und für dieselben Monate neue Beitragsnachweise ohne die beiden Umlagen übermitteln. Lesen Sie mehr zu Beitragskorrekturen bei der Minijob-Zentrale oder der KNAPPSCHAFT.
- Haben Sie für Zeiträume ab 1. Januar 2018 Ausgleichszahlungen bei Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverboten oder einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Arbeitgeberversicherung erhalten? Dann stornieren Sie die ursprünglich übermittelten Erstattungsanträge bitte maschinell. Der Storno führt zu einer fälligen Forderung auf Ihrem Beitragskonto.
- Nehmen Sie am SEPA-Lastschriftverfahren teil, werden überzahlte Ausgleichzahlungen automatisch zum nächsten Fälligkeitstermin zusammen mit den Abgaben eingezogen. Möchten Sie die überzahlten Erstattungsbeträge lieber gesondert überweisen, dann sprechen Sie mit unserem Service-Team unter der Rufnummer 0234 304 43990. Wir sind für Sie da.