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Newsletter
Ausgabe 01/2022 - 13. April 2022
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Betriebsinfo-Newsletter - Nr. 01/2022
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Liebe Leserinnen und Leser,
mit unserem heutigen Betriebsinfo-Newsletter informieren wir Sie zu folgenden Themen:
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Mindestlohn steigt: 12 Euro ab 1. Oktober 2022
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Der Gesetzgeber beabsichtigt eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 Euro je Zeitstunde zum 1. Oktober 2022. Gleichzeitig sollen die Minijob- und die Midijob-Grenze geändert werden. Die Bundesregierung hat einen entsprechenden Gesetzentwurf auf den Weg gebracht.
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Neuerungen im Statusfeststellungsverfahren zum 1. April 2022
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Das optionale Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird umfassend reformiert. Die Änderungen betreffen dabei nicht die Kriterien zur Abgrenzung einer Beschäftigung von einer selbständigen Tätigkeit, sondern das Verfahren selbst. Dadurch soll für alle Beteiligten einfacher und schneller Rechts- und Planungssicherheit hergestellt werden.
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Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber
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Der obligatorische Starttermin für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) wurde verschoben.
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Auslaufen der pandemiebedingten Auslegung der Rechtslage zum Werkstudentenprivileg
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Für den Zeitraum, in dem der Lehrbetrieb an den Hochschulen pandemiebedingt eingeschränkt war, durfte davon ausgegangen werden, dass Beschäftigungen von Studierenden, die außerhalb der Semesterferien über 20 Wochenstunden hinausgingen, der Anwendung des Werkstudentenprivilegs generell nicht entgegenstanden. Angesichts der weitgehenden Rückkehr zum Präsenzbetrieb an den Hochschulen mit Beginn des Sommersemesters 2022 wird bei der Beurteilung zur alten Rechtslage zurückgekehrt.
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Elektronische Archivierung von Entgeltunterlagen
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Seit dem 1. April 2022 sind Arbeitgeber verpflichtet, elektronisch zur Verfügung gestellte Unterlagen in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Zur Prüfung der Vollständigkeit der Entgeltunterlagen müssen Arbeitgeber außerdem für jeden Abrechnungszeitraum ein Verzeichnis aller Beschäftigten in der Sortierfolge der Entgeltunterlagen nach Einzugsstellen getrennt elektronisch erfassen und lesbar zur Verfügung stellen.
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Änderung im Sozialversicherungsrecht für Seefahrtsbetriebe
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Wird ein Seemann für einen in einem Mitgliedstaat ansässigen Arbeitgeber auf einem unter der Flagge eines Drittstaats fahrenden Schiffes tätig und behält er seinen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat, gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs das nationale Recht des Wohnmitgliedstaats des Seemanns.
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Beschäftigung von Ukraine-Geflüchteten in der Seeschifffahrt
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Zeitgleich mit der Ausstellung der vorläufigen Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht erteilt die zuständige Ausländerbehörde den Geflüchteten die Erlaubnis zum Arbeiten. Mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels gilt Deutschland als gewöhnlicher Aufenthaltsort der geflüchteten Person. Für Arbeitgeber in der Seeschifffahrt, die aus der Ukraine geflüchtete Personen an Bord beschäftigen, ergeben sich dadurch Änderungen.
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Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See | Referat 0.5 | Politik, Unternehmenskommunikation und Marketing
Dr. Christiane Krüger (verantwortlich)
Marcus Mühlig | Laura Stankjawitschjute (Internetredaktion und Newsletterversand)
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