Stationäre Pflege: vollstationäre, teilstationäre und Kurzzeitpflege
Die Pflegekassen dürfen stationäre Pflege nur durch zugelassene Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI gewähren. In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen durch die Pflegeeinrichtung festgehalten (Versorgungsauftrag).
Im Rahmen der Zulassung schließen die Leistungserbringer mit den regionalen Pflegekassen Versorgungsverträge für die voll- und teilstationäre Pflege ab. Informationen und Unterlagen zur Vertragszulassung erhalten Sie über die Vertragsabteilung der Regionaldirektionen der KNAPPSCHAFT.
Alles Wichtige auf einen Blick zur stationären Pflege
Vollstationäre Pflege (vollstationäre Pflegeeinrichtung)
Versicherte bekommen von der Pflegekassse vollstationäre Pflege genehmigt, wenn eine häusliche oder teilstationäre Versorgung aus pflegerischer Sicht nicht möglich ist oder aufgrund der individuellen Pflegesituation nicht in Betracht kommt.
Im Rahmen der Leistungsbeträge übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen in pauschalierter Form – einschließlich der Aufwendungen für die Betreuung und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Diese Pauschalen rechnet die Pflegekasse direkt mit der KNAPPSCHAFT ab. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten der Einrichtung trägt der Pflegebedürftige selbst.
Höhe der Leistung der Pflegekasse
Pflegegrad | Vollstationäre Leistung (EUR) |
---|---|
1 | Zuschuss von 125,00 |
2 | 770,00 |
3 | 1.262,00 |
4 | 1.775,00 |
5 | 2.005,00 |
Seit dem 01.01.2017 sind innerhalb einer Einrichtung die Eigenanteile für pflegebedingte Aufwendungen inkl. der Ausbildungsumlage für alle Bewohnerinnen und Bewohner gleich hoch. Unabhängig davon, ob Leistungen nach dem Pflegegrad 2 oder 5 bezogen werden.
Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
Wenn im Tagesverlauf nur eine zeitweise Betreuung und Versorgung erforderlich ist, kommt eine teilstationäre Pflegeeinrichtung in Betracht. Eine teilstationäre Pflegeeinrichtung kann entweder als Tages- oder Nachtpflege konzipiert sein.
Einen Anspruch auf teilstationäre Leistungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse gewährt eine teilstationäre Betreuung, wenn eine ambulante häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt ist oder wenn die teilstationäre Betreuung zur Ergänzung und Stärkung der ambulanten Pflege erforderlich ist.
Die Pflegekasse trägt die Kosten für die Tages- oder Nachtpflege nur in zugelassenen Einrichtungen, mit denen sie einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. Dabei übernimmt die Pflegekasse die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung, medizinische Behandlungspflege in der Einrichtung und die Fahrkosten innerhalb der Leistungspauschalen.
Die Leistungen der teilstationären Pflege können Versicherte mit den Geldleistungen und/oder Sachleistungen der ambulanten Pflege kombinieren. Eine Anrechnung auf die kombinierten Leistungen erfolgt nicht.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro für Leistungen der Tages- oder Nachtpflege verwenden.
Höhe der Leistungen der Pflegekasse
Pflegegrad | Teilstationäre Leistungen der Tages- und Nachtpflege (EUR) |
---|---|
1 | 125,00 Euro (Entlastungsbetrag) |
2 | 689,00 Euro |
3 | 1.298,00 Euro |
4 | 1.612,00 Euro |
5 | 1.665,00 Euro |
Abrechnungsstellen für stationäre und teilstationäre Pflegeeinrichtungen
Für die Bezahlung Ihrer Rechnungen über stationäre Leistungen, unabhängig Ihres Betriebssitzes, gelten folgende Zuständigkeiten:
Vollstationäre Pflege:
Regionaldirektion Nord (Hannover) -Referat KV/PV -Abrechnung PV | Siemensstr. 7, 30173 Hannover |
Tel.: (0511)8079-0 Fax: (0511)8079-305 E-Mail: hannover@knappschaft.de |
Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege):
Für die Bezahlung Ihrer Rechnungen über teilstationäre Leistungen gelten, abhängig von Ihrem Betriebssitz, folgende Zuständigkeiten:
KNAPPSCHAFT Regionaldirektion Nord (Hamburg) -Referat KV/PV -Abrechnung PV |
Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg Tel.: (040)30388-0 Fax: (040)30388-1850 E-Mail: hamburg@knappschaft.de | Nordrhein-Westfalen |
KNAPPSCHAFT Standort Weilburg Abrechnungsbüro |
Wilhelmstr. 11 35781 Weilburg Telefon: 06471 912-0 Fax: 0234 97838-90114 E-Mail: Weilburg@kbs.de | Bayern, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Saarland, Hessen, Thüringen |
KNAPPSCHAFT Standort Hannover Abrechnungsbüro |
Siemensstraße 7 30173 Hannover Telefon: 0511 8079-0 Fax: 0511 8079-129 E-Mail: Hannover@kbs.de | Berlin, Bermen, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt |
Kurzzeitpflege: besondere Form der stationären Pflege
Kurzzeitpflege ist die zeitlich begrenzte stationäre Pflege. Fällt die Hauptpflegeperson – z. B. durch Krankheit, Urlaub oder Umzug – aus, können Versicherte von der Pflegeversicherung Kurzzeitpflege erhalten. Auch wenn nach einem Krankenhausaufenthalt die Betreuung zu Hause noch nicht gewährleistet ist, kann die pflegebedürftige Person im Rahmen der Kurzzeitpflege betreut werden.
Einen Anspruch auf Kurzzeitpflege haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Pflegekasse übernimmt entsprechende Kosten in Höhe von 1.612,00 Euro für maximal acht Wochen im Kalenderjahr. Der Betrag, der im Kalenderjahr noch nicht für Verhinderungspflege verbraucht wurde, kann zusätzlich auch für Leistungen der Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch verdoppelt sich der Leistungsbetrag für die Kurzzeitpflege. Der für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Verhinderungspflege angerechnet.
Für Pflegebedürftige im Pflegerad 1 sind keine Leistungen für Kurzzeitpflege vorgesehen. Bezieher des Pflegegrades 1 haben jedoch die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro für die Kosten der Kurzzeitpflege einzusetzen.
Höhe der Leistung der Pflegekasse
Pflegegrad | Für höchstens acht Wochen (EUR) |
---|---|
2 bis 5 | 1.612,00 Euro |
Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf
Stationäre Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Tagespflege können für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung demenzerkrankter Pflegebedürftiger leistungsgerechte Vergütungszuschläge gem. § 43b SGB XI mit den Pflegekassen vereinbaren. Diese Zuschläge, die der Finanzierung zusätzlichen Betreuungspersonals dienen, erhalten die Pflegeeinrichtungen unabhängig von der Vergütung.
Seit dem 01.01.2017 sind stationäre Einrichtungen dazu verpflichtet, ein Angebot auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung vorzuhalten. Im Rahmen der Verhandlung und des Vertragsabschlusses müssen die stationären Pflegeeinrichtungen außerdem die Versicherten auf das zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebot hinweisen. Die zusätzlichen Leistungen können alle Heimbewohner und Pflegegäste in Anspruch nehmen.
Ansprechpartner für Einrichtungen der stationären Pflege
Hier erhalten Sie eine Übersicht der aktuellen Ansprechpartner der KNAPPSCHAFT für vertragliche Belange im Rahmen der stationären Pflege. Ihr regionaler Ansprechpartner der KNAPPSCHAFT richtet sich in der Regel nach dem Bundesland, in dem der Betriebssitz Ihrer Pflegeeinrichtung liegt.
Vertragsdienststelle | Anschrift | Kontakt | Kernbereiche (Bundesland) |
---|---|---|---|
Bochum Dez. VIII.4 |
Wasserstr. 217, 44799 Bochum |
Tel.: (0234)304-0 | Nordrhein-Westfalen |
Regionaldirektion Frankfurt - Referat KV/PV - Vertragsangelegenheiten |
Galvanistraße 31, 60486 Frankfurt |
Tel.: (069)7430-0 Fax: (069)7430-1902 E-Mail. frankfurt@knappschaft.de | Hessen und Thüringen |
Regionaldirektion Chemnitz - Vertragsangelegenheiten |
Jagdschänkenstr. 50, 09117 Chemnitz |
Tel.: (0371)801-0 Fax: (0371)801-4418 E-Mail: chemnitz@knappschaft.de | Sachsen |
Regionaldirektion Cottbus - Referat Vertragsangelegenheiten |
August-Bebel-Str. 85, 03046 Cottbus
|
Tel.: (0355)357-0 Fax: (0355)357-17240 E-mail: cottbus@knappschaft.de | Sachsen-Anhalt, Brandenburg |
Regionaldirektion Berlin - Büro KV/PV - Vertragsangelegenheit |
Wilhelmstr. 138/139, 10963 Berlin |
Tel.: (030)613760-0 Fax: (030)613760-699 E-Mail: berlin@knappschaft.de | Berlin |
Reginaldirektion Nord (Hannover) - Referat KV/PV - Vertragsangelegenheit |
Siemensstr. 7, 30173 Hannover |
Tel.: (0511)8079-0 Fax: (0511)8079-305 E-Mail: hannover@knappschaft.de | Niedersachsen |
Regionaldirektion Nord (Hamburg) - Referat KV/PV - Vertragsangelegenheit |
Millerntorplatz 1, 20359 Hamburg |
Tel.: (040)30388-0 Fax: (040)30388-1850 E-Mail: hamburg@knappschaft.de | Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern |
Regionaldirektion München - Referat KV/PV - Vertragsangelegenheit |
Putzbrunner Str. 73, 81739 München |
Tel.: (089)38175-0 Fax: (089)38175-104 E-Mail: vertrag.muenchen@knappschaft.de | Bayern, Baden-Württemberg |
Regionaldirektion Saarbrücken - Referat KV/PV - Vertragsangelegenheit |
St.-Johanner-Str.46-48, 66111 Saarbrücken |
Tel.: (0681)4002-0 Fax: (0681)4002-1099 E-Mail: saarbruecken@knappschaft.de | Saarland, Rheinland-Pfalz |