Allgemeine Informationen
Nachfolgend haben wir einige allgemeine Informationen rund um das Thema zusammengestellt.
Versichertenumfragen
Die Krankenkassen sind verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen der Leistungserbringer zu überwachen (§ 127 Abs. 7 SGB V). Gleichzeitig sollen Transparenz in der Hilfsmittelversorgung geschaffen und gezielte Maßnahmen zur Qualitätssicherung ermöglicht werden.
Neben anderen Möglichkeiten hat der GKV-Spitzenverband in den Rahmenempfehlungen Versichertenumfragen als ein Instrument benannt, um mögliche Auffälligkeiten festzustellen und Erkenntnisse zur Versorgungsqualität zu gewinnen.
Die KNAPPSCHAFT weist Ihre Versicherten im Rahmen jeder Bewilligung eines Hilfsmittels auf die Möglichkeit einer Onlinebefragung hin. Den Inhalt dieser Online-befragung können Sie dem hier angehängten PDF-Dokument entnehmen.
Zuzahlung für Hilfsmittel
Erwachsene Versicherte leisten für alle abgegebenen Hilfsmittel eine Zuzahlung an den Leistungserbringer.
- Für nicht zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Gehhilfen, Rollstühle) beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrages, jedoch mindestens 5 Euro und höchstens 10 Euro.
- Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z. B. Inkontinenzartikel) beträgt die Zuzahlung 10 Prozent je Packung, jedoch höchstens 10 Euro für den Monatsbedarf je Indikation.
Beantragung eines Institutionskennzeichens
Das Institutionskennzeichen (IK) ist ein eindeutiges Merkmal zur Abrechnung mit den Trägern der Sozialversicherung. Dieses ist für die maschinelle Erledigung des Abrechnungsverfahrens und den Zahlungsverkehr erforderlich. Über nachfolgenden externen Link gelangen Sie direkt zur Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen, bei der ein IK beantragt werden kann.