Der Datenaustausch mit der KNAPPSCHAFT
Wissenswertes zur elektronischen Abrechnung nach § 302 SGB V
Das GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) verpflichtet Leistungserbringer dazu, Abrechnungen mittels elektronischer Datenübertragung oder elektronisch verwertbarer Datenträger an die Krankenkassen zu übermitteln. Dies ist festgelegt in §§ 301a und 302 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V).
Um Sie effektiv beim elektronischen Datenaustausch zu begleiten, hat die KNAPPSCHAFT auf den folgenden Seiten Informationen und Wissenswertes für Beteiligte zusammengestellt.
Wissenswertes rund um den elektronischen Datenaustausch (eDA) nach § 302 SGB V!
Die KNAPPSCHAFT forciert den Ausbau elektronischer Abrechnungsverfahren, so dass immer mehr Leistungsbereiche diese zeitgemäße Kommunikation bereits nutzen.
Dies ist bequem und erspart allen Beteiligten viel Zeit.
Sofern Sie die elektronische Abrechnung mit der KNAPPSCHAFT noch nicht nutzen, steigen Sie um und profitieren von den Vorteilen.
Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, unter 0800 0200 505 beraten wir Sie gerne.
Abrechnung per elektronischer Datenübermittlung: einfach, schnell und kostengünstig
Der Datenaustausch nach § 302 SGB V
Datenaustausch
Allgemeine Informationen zur Abrechnung
Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren der KNAPPSCHAFT
Für die Teilnahme zur Abrechnung nach § 302 SGB V benötigen Sie
- ein gültiges Institutionskennzeichen (IK) sowie
- einen gültigen (DTA-)Vertrag mit der KNAPPSCHAFT und
- eine entsprechende Abrechnungssoftware.
Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschs mit der KNAPPSCHAFT
Zur Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
- Abrechnung über einen Dienstleister oder über Dritte
Haben Sie einen Dienstleister oder einen Dritten (z. B. Abrechnungszentrum) für Ihre Abrechnung beauftragt, übernimmt dieser alles Weitere für Sie. Diese Dienstleistung ist in der Regel kostenpflichtig.
Wollen Sie einen Dienstleister mit der Abrechnung beauftragen und an diesen auch den Rechnungsbetrag überweisen lassen? Dann müssen Sie eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ermächtigungserklärung gegenüber der zuständigen Vertragsstelle der KNAPPSCHAFT abgeben. - Selbstabrechnung mit käuflich erworbener (Branchen-)Software
Möchten Sie Ihre Abrechnung selbst vornehmen, benötigen Sie eine entsprechende Abrechnungssoftware. Diese Software muss den gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung nach § 302 SGB V genügen und sicherstellen, dass Ihre Abrechnung den Vorgaben des elektronischen Abrechnungsverfahrens entspricht.
Eine Liste von Softwareanbietern finden Sie auf der Internetseite www.datenaustausch.de.
Grundsätzlich stehen für die Übermittlung Ihrer Abrechnungsdaten folgende Wege zur Verfügung:
- Übermittlung auf elektronischem Wege
- Verwendung von Datenträgern (Disketten, CD, etc.).
Hinweis:
Die KNAPPSCHAFT bevorzugt die Übermittlung der elektronischen Daten per E-Mail, da dieses Verfahren für alle Beteiligten Zeit und Geld spart.
Institutionskennzeichen (IK)
Sicherheit in der elektronischen Abrechnung ist für uns ein zentrales Thema. Daher setzen wir unter anderem für eine Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren voraus, dass Sie über ein gültiges Institutionskennzeichen (IK) verfügen. Nur bei Angabe des Institutionskennzeichens in der Abrechnung können wir Sie als berechtigten Leistungserbringer identifizieren. Dies ist insbesondere für die rechtmäßige Überweisung Ihrer Rechnungsbeträge wichtig.
Haben Sie bisher noch kein Institutionskennzeichen, beantragen Sie dieses einfach bei der
Sammel- & Verteilstelle IK (SVI)
Der Arbeitsgemeinschaft
Institutionskennzeichen
Alte Heerstr. 111
53757 St. Augustin
Telefon: 02241 2311800
Telefax: 02241 2311334
http://www.dguv.de/arge-ik/index.jsp
Sollten Sie die Abrechnung für eine Filiale oder Zweigstelle erstellen, beachten Sie bitte Folgendes: Für jede Filiale oder jede Zweigstelle müssen Sie ein gesondertes Institutionskennzeichen (IK) beantragen. Denn dieses IK ist im Rahmen des elektronischen Abrechnungsverfahrens ein wichtiges Zuordnungs- und Zulassungskriterium. Nur unter Verwendung eines gültigen IK kann Ihre Abrechnung sicher und schnell bearbeitet werden.
Änderungen des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung teilen Sie unter der Angabe Ihres Institutionskennzeichens direkt der Sammel- und Verteilstelle IK mit. Eine zentrale Erstellung der Abrechnung für mehrere Filialen, Zweigstellen etc. ist auch weiterhin unter Angabe der einzelnen Institutionskennzeichen möglich.
(DTA-)Vertrag mit der KNAPPSCHAFT
Zur Teilnahme an der Abrechnung nach § 302 SGB V benötigen Sie einen gültigen (DTA-)Vertrag mit der KNAPPSCHAFT. Dieser Vertrag enthält alle notwendigen Daten, wie zum Beispiel zu verwendende
- Tarifinformationen (LEGS, Abrechnungscode, Tarifkennzeichen),
- Abrechnungspositionsnummern und
- Preise
Abrechnungssoftware zum Datenaustausch mit der KNAPPSCHAFT
Für die Erstellung elektronischer Abrechnungsdaten benötigen Sie eine Abrechnungssoftware. Diese muss den Anforderungen der Richtlinien und den Technischen Anlagen nach § 302 Abs. 2 SGB V entsprechen. Die mit der Software erzeugten Abrechnungsdaten müssen für die Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse verarbeitbar sein. Eine Liste der Softwareanbieter können Sie hier einsehen.
Schutz der (Sozial-)Daten
Die im Rahmen des Abrechnungsverfahrens übermittelten Daten unterliegen einem besonderen Schutz (Sozialgeheimnis). Infolgedessen dürfen die Daten nicht in die Hände von unberechtigten Dritten gelangen können.
Daher ist es eine elementare Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, elektronische Abrechnungsdaten mit personenbezogenen Inhalten zu schützen und somit auch Manipulationen auf dem Transportweg auszuschließen.
Dazu ist es vorgeschrieben, die Daten auf „sicherem Versandwege“ zu übermitteln. Das bedeutet, dass Sie die Sozialdaten an unsere Datenannahmestelle auf folgenden Wegen übermitteln können:
- auf dem Postweg per Einschreiben (nicht empfohlen) und
- auf dem elektronischen Weg kryptisch verschlüsselt (empfohlen).
Die KNAPPSCHAFT empfiehlt aus Kosten- und Zeitgründen die Übermittlung der Abrechnungsdaten auf elektronischem Weg.
Kryptische Verschlüsselung der Daten
Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung, z. B. per E-Mail, erfolgt der Schutz der Daten mittels eines kryptischen Verschlüsselungsverfahrens. Dabei werden die Daten des Absenders (Nutzdaten-Datei) nach einem mathematischen Verfahren für nicht zum Verfahren Berechtigte unleserlich gemacht. Durch die Verschlüsselung können ausschließlich die empfangende Krankenkasse bzw. das von einer Krankenkasse beauftragte Dienstleistungsunternehmen die Abrechnungsdaten lesen und verarbeiten.
Da nach der Verschlüsselung auch die Adresse des Empfängers unkenntlich ist, wird die Nachricht von einem elektronischen „Briefumschlag“, der Auftragsdatei, begleitet. Diese ermöglicht es dem Übermittler, die Nachricht korrekte zuzustellen und zu entschlüsseln.
Für die Verschlüsselung der elektronischen Abrechnungsdaten sind ein öffentlicher sowie ein privater (geheimer) Schlüssel nötig. Der geheime Schlüssel ist nur Ihnen als Leistungserbringer bekannt. Diesen dürfen Sie niemals weitergeben. Im praktischen Einsatz nutzen Sie Ihren privaten Schlüssel als elektronische Unterschrift. Den öffentlichen Schlüssel nutzt die empfangende Stelle der Krankenkasse, um Ihre elektronische Unterschrift zu prüfen.
Ihren privaten sowie öffentlichen Schlüssel erstellen Sie in der Regel selbst mit Hilfe einer Verschlüsselungssoftware, die Sie bei kommerziellen Software-Anbietern – meist ist diese Funktion im Leistungsumfang Ihrer Software integriert – erwerben können. Der öffentliche Schlüssel muss durch ein Trust Center zertifiziert werden.
Vor der Zertifizierung kontrolliert das Trust Center zunächst den öffentlichen Schlüssel jedes neuen Teilnehmers. So stellt es sicher, dass keine Unberechtigten am Abrechnungsverfahren zwischen den Krankenkassen und den sonstigen Leistungserbringern teilnehmen können. Der öffentliche Schlüssel wird in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis (öffentliche Schlüsselliste) eingestellt. Darüber können Leistungserbringern und Krankenkassen kommunizieren.
ITSG-Trust Center
Die ITSG betreibt für die Abrechnung nach § 302 SGB V das Trust Center. Hier können Sie Ihren öffentlichen Schlüssel zertifizieren lassen. Dazu senden Sie Ihren schriftlichen Zertifizierungsantrag an das:
c/o ITSG-Trust Center
Atos Origin GmbH
Postfach 1225
49702 Meppen
Alternativ können Sie den Antrag und die begleitenden Dokumente mittels Telefax (05931 848 840) an das Trust Center senden. Den elektronischen Schlüssel können Sie mittels E-Mail an die Adresse itsg-crg@atosorigin.com senden.
Weitere Fragen dazu beantwortet Ihnen Ihr Softwareanbieter oder das Trust Center sicher gerne.
Sofern Sie sich eines Dienstleisters oder Dritten bedienen, brauchen Sie sich um die kryptische Verschlüsselung nicht zu kümmern. Das übernimmt der Dienstleister dann für Sie.
Übermittlung der Abrechnungsdaten auf Datenträgern
Sollten Sie sich entschließen, Ihre Abrechnungsdaten auf Datenträgern zu übermitteln, bedenken Sie bitte Folgendes:
- Die Abrechnungsdaten müssen Sie auf dem Datenträger immer kryptisch verschlüsseln.
- Für den Erwerb der Datenträger entstehen Kosten.
- Datenträger, insbesondere Disketten, können während des Transports beschädigt werden.
- Die Datenträger müssen Sie auf sicheren Versandwegen (mindestens Einschreiben) an unsere Datenannahmestelle übermitteln. Hierfür entstehen höhere Versandkosten.
- Datenträger können wir Ihnen nicht zurückgegeben.
- Im Fehlerfall müssen Sie das oben beschriebene Vorgehen wiederholen.
- Die Laufzeit erhöht sich.
Die Benutzung von Datenträgern ist wegen des hohen Aufwands und der zu erwartenden Kosten ein „Notbehelf“. Die KNAPPSCHAFT empfiehlt daher die Übermittlung elektronischer Abrechnungsdaten per E-Mail.
Aufbau und Format des Datenaustauschs mit der KNAPPSCHAFT
Die Technische Arbeitsgruppe der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Teilprojekt Sonstige Leistungserbringer hat Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustausches nach § 302 Abs. 2 SGB V erarbeitet. Diese finden Sie in der Technischen Anlage zu den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 302 Abs. 2 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens mit
"Sonstigen Leistungserbringern“ sowie Hebammen und Entbindungspflegern (§ 301a SGB V). Diese Technische Anlage können Sie beim GKV-Spitzenverband herunterladen.
Ihre Frage wurde noch nicht beantwortet?
Selbstverständlich können Sie bei allgemeinen Fragen und Anregungen zum Thema Datenaustausch mit unserer Unterstützung rechnen.
Sie können uns wie folgt erreichen:
Service Center der KNAPPSCHAFT: 0800 0200 505
E-Mail: dav_ik@kbs.de
Datenaustausch mit der KNAPPSCHAFT: Adressen und Institutionskennzeichen zur Datenübermittlung
E-Mail-Adresse für die Übermittlung elektronischer Abrechnungsdaten
Wenn Sie alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, senden Sie Ihre, entsprechend Pkt. 3.2.1 der Schnittstellenspezifikation aufgebaute, E-Mail mit den angehängten Dateianlagen (je E-Mail ein verschlüsselter Nutzdatensatz mit dem für ihn gebildeten Auftragsdatensatz) bitte an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse:
le@bitmarck-daten.de
Anschrift für die Übermittlung per Datenträger
Sofern Sie für das elektronische Abrechnungsverfahren Datenträger (z. B. Diskette oder CD-ROM) benutzen wollen, übermitteln Sie diese bitte ausschließlich an die nachfolgende Adresse:
BITMARCK Service GmbH
Postfach 100453
45004 Essen
Physikalischer Empfänger - Institutionskennzeichen der BITMARCK Service GmbH
Zur Übermittlung der Daten auf den oben genannten Verfahrenswegen zur BITMARCK Service GmbH (der Datenannahmestelle für elektronische Daten) benötigen Sie das IK des physikalischen Empfängers. Da die BITMARCK Service GmbH erweiterte Servicefunktionalitäten der KNAPPSCHAFT wahrnimmt, tragen Sie hier das IK der KNAPPSCHAFT ein. Das IK lautet:
10 99 0500 3
Logischer Empfänger/Empfänger Nutzer - Institutionskennzeichen der KNAPPSCHAFT
Damit die von uns beauftragte Datenannahmestelle BITMARCK Service GmbH Ihre Daten der korrekten Kasse zuordnen und weiterleiten kann, benötigen Sie außerdem das IK der KNAPPSCHAFT. Dieses IK wird auch zur korrekten Entschlüsselung der Abrechnungsdaten bei der KNAPPSCHAFT benötigt (entschlüsselungsbefugter Empfänger). Das IK ist identisch mit dem IK des physikalischen Empfängers und lautet:
10 99 0500 3
Informationsmaterial zum Download
Weiterführende Links und Downloads zum Datenaustausch nach § 302 SGB V
- Elektronische Datenübermittlung von Abrechnungsdaten an die KNAPPSCHAFT: Ergänzende Informationen für IK-basierte VerfahrenPDF, 1MB, Datei ist barrierefrei/barrierearm
- Die Webseite des GKV-Spitzenverbandes
- Aktuelle Kostenträgerdateien des GKV-Spitzenverbandes
- Die Webseite der Sammel- und Verteilstelle IK (SVI)