Der elektronische Datenaustausch (eDA) mit der KNAPPSCHAFT

Wich­ti­ge In­for­ma­tio­nen für die elek­tro­ni­sche Da­ten­über­mitt­lung nach § 105 SGB XI

Ab dem 01.06.2023 ist im Rahmen des elektronischen Datenaustausches (eDA) nach § 105 SGB XI die Übermittlung der nachfolgenden Leistungsarten für alle Bundesländer möglich

Leistungsart SchlüsselLeistungsart
01ambulante Pflege ( einschließlich pflegerische Betreuungsmaßnahmen, ohne Beratungsbesuch)
07Verhinderungspflege
09Beratungsbesuch nach §37 Abs. 3SGB XI, in der Erprobungsphase ist die Abrechnung des Beratungsbesuches optional
10Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Wichtiger Hinweis: Die Abrechnung von Pflegehilfsmitteln für die KNAPPSCHAFT erfolgt weiterhin im Rahmen des § 302 SGB V



§ 105 SGB XI | Lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR)
Die LBNR wird ab dem 01. Januar 2023 zur Abrechnung von Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege benötigt. Die LBNR erhalten ausschließlich Personen, die häusliche Krankenpflege nach § 37, außerklinische Intensivpflege nach § 37c oder Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 Absatz 1 des Elften Buches erbringen.
Sollten Sie dem o.g. Kreis zugehörig sein, so ist eine LBNR zwingend im elektronischen Datenaustausch zu benutzen.

§ 105 SGB XI | Ersatz-Beschäftigtennummer
Sollte Ihnen die notwendige(n) LBNR nicht vorliegen, so ist für die Übergangszeit (bis zum 30. September 2023) eine der nachfolgend aufgeführten Ersatz-Beschäftigtennummer (E-BNR) im Rahmen des elektronischen Datenaustausches (eDA) zu übermitteln (nur ambulante Pflege):

E-BNR Erläuterung
999999999 Leiharbeitnehmer(in) ohne Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V
999999998 neuer Beschäftigte(r), die/der noch nicht über eine Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V verfügt
999999997 Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V fehlt aus sonstigem Grund

Kurz und Knapp -> Bitte rufen Sie unsere Informationsbroschüre zur elektronischen Datenübermittlung nach § 105 SGB XI auf.
Hier finden Sie kurz und knapp viele weitere wichtige Informationen

Der Datenaustausch nach § 105 SGB XI

Das Wich­tigs­te auf ei­nen Blick

§ 105 SGB XI | Datenannahmestelle der KNAPPSCHAFT (für elektronische Daten)
Datenträger E-Mail
BITMARCK Service GmbH le@bitmarck-daten.de
Postfach 10 04 53
45004 Essen

§ 105 SGB XI | Annahmestellen für Papierbelege zu Abrechnungsdaten
Die Papierbelege für Abrechnungsdaten im Echtverfahren für

  • ambulante Pflege (einschl. pflegerische Betreuungsmaßnahmen, ohne Beratungsbesuch), abweichend von der Kostenträgerdatei
  • Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI
  • Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI
  • Verhinderungspflege

senden Sie bitte an die in der Kostenträgerdatei hinterlegten Adressen.

§ 105 SGB XI | Institutionskennzeichen

Wichtiger Hinweis: Zu jeder elektronischen Datenlieferung muss zwingend auch das IK Pflegekasse übermittelt werden (s. Tabelle)!

RegionIK Kosten-träger IK Physikalischer
Empfänger
IK Logischer
Empfänger
IK Pflege-
kasse 
Abrechnungsstelle 
Leistungsartschlüssel 01  
Bayern108405006109905003109905003189905003Weilburg
Berlin109505009109905003109905003189905003Hannover
Berlin-Ost109705001109905003109905003189905003Hannover
Brandenburg100705002109905003109905003189905003Hannover
Bremen103105002109905003109905003189905003Hannover
BVG109905003109905003109905003189905003Hamburg
Hamburg101505002109905003109905003189905003Hannover
Hessen105505001109905003109905003189905003Weilburg
Koblenz106305001109905003109905003189905003Weilburg
Meckl.-Vorp.100105006109905003109905003189905003Hannover
Niedersachsen102105000109905003109905003189905003Hannover
Nordbaden106905007109905003109905003189905003Weilburg
Nordrhein104405007109905003109905003189905003Hamburg
Nordwürttemberg108005002109905003109905003189905003Weilburg
Pfalz106505003109905003109905003189905003Weilburg
Rheinhessen106205000109905003109905003189905003Weilburg
Saarland109305007109905003109905003189905003Weilburg
Sachsen107705007109905003109905003189905003Hannover
Sachsen-Anhalt101005007109905003109905003189905003Hannover
Schl.-Holstein101305000109905003109905003189905003Hannover
Südbaden107405004109905003109905003189905003Weilburg
Südwürttemberg107805008109905003109905003189905003Weilburg
Thüringen106005008109905003109905003189905003Weilburg
Trier106505003109905003109905003189905003Weilburg
Westfalen-Lippe103505006109905003109905003189905003Hamburg

Der Datenaustausch nach § 105 SGB XI

Allgemeine Informationen zur Abrechnung

Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren mit der KNAPPSCHAFT

Für die Teilnahme zur Abrechnung nach § 105 SGB XI benötigen Sie

  • ein gültiges Institutionskennzeichen (IK) sowie
  • einen gültigen (eDA-)Vertrag mit der KNAPPSCHAFT und
  • eine entsprechende Abrechnungssoftware.

Möglichkeiten des elektronischen Datenaustauschs mit der KNAPPSCHAFT

Zur Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

  • Abrechnung über einen Dienstleister oder über Dritte
    Haben Sie einen Dienstleister oder einen Dritten (z. B. Abrechnungszentrum) für Ihre Abrechnung beauftragt, übernimmt dieser alles Weitere für Sie. Diese Dienstleistung ist in der Regel kostenpflichtig.
    Wollen Sie einen Dienstleister mit der Abrechnung beauftragen und an diesen auch den Rechnungsbetrag überweisen lassen? Dann müssen Sie eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Ermächtigungserklärung gegenüber der zuständigen Vertragsstelle der KNAPPSCHAFT abgeben.
  • Selbstabrechnung mit käuflich erworbener (Branchen-)Software
    Möchten Sie Ihre Abrechnung selbst vornehmen, benötigen Sie eine entsprechende Abrechnungssoftware. Diese Software muss den gesetzlichen Vorgaben zur Abrechnung nach § 105 SGB XI genügen und sicherstellen, dass Ihre Abrechnung den Vorgaben des elektronischen Abrechnungsverfahrens entspricht.
    Eine Liste von Softwareanbietern finden Sie auf der Internetseite www.datenaustausch.de.

Grundsätzlich stehen für die Übermittlung Ihrer Abrechnungsdaten folgende Wege zur Verfügung:

  • Übermittlung auf elektronischem Wege
  • Verwendung von Datenträgern (Disketten, CD, etc.).

Hinweis:
Die KNAPPSCHAFT bevorzugt die Übermittlung der elektronischen Daten per E-Mail, da dieses Verfahren für alle Beteiligten Zeit und Geld spart.

Institutionskennzeichen (IK)

Sicherheit in der elektronischen Abrechnung ist für uns ein zentrales Thema. Daher setzen wir unter anderem für eine Teilnahme am elektronischen Abrechnungsverfahren voraus, dass Sie über ein gültiges Institutionskennzeichen (IK) verfügen. Nur bei Angabe des Institutionskennzeichens in der Abrechnung können wir Sie als berechtigten Leistungserbringer identifizieren. Dies ist insbesondere für die rechtmäßige Überweisung Ihrer Rechnungsbeträge wichtig.

Haben Sie bisher noch kein Institutionskennzeichen, beantragen Sie dieses einfach bei der

Sammel- & Verteilstelle IK (SVI)

Die entsprechenden Kontaktdaten erhalten Sie unter www.arge-ik.de


Sollten Sie die Abrechnung für eine Filiale oder Zweigstelle erstellen, beachten Sie bitte Folgendes: Für jede Filiale oder jede Zweigstelle müssen Sie ein gesondertes Institutionskennzeichen (IK) beantragen. Denn dieses IK ist im Rahmen des elektronischen Abrechnungsverfahrens ein wichtiges Zuordnungs- und Zulassungskriterium. Nur unter Verwendung eines gültigen IK kann Ihre Abrechnung sicher und schnell bearbeitet werden.
Änderungen des Namens, der Anschrift und der Bankverbindung teilen Sie unter der Angabe Ihres Institutionskennzeichens direkt der Sammel- und Verteilstelle IK mit. Eine zentrale Erstellung der Abrechnung für mehrere Filialen, Zweigstellen etc. ist auch weiterhin unter Angabe der einzelnen Institutionskennzeichen möglich.

(eDA-)Vertrag mit der KNAPPSCHAFT

Zur Teilnahme an der Abrechnung nach § 105 SGB XI benötigen Sie einen gültigen (eDA-)Vertrag mit der KNAPPSCHAFT. Dieser Vertrag enthält alle notwendigen Daten, wie zum Beispiel zu verwendende

  • Tarifinformationen (LEGS, Abrechnungscode, Tarifkennzeichen),
  • Abrechnungspositionsnummern und
  • Preise

Abrechnungssoftware zum Datenaustausch mit der KNAPPSCHAFT

Für die Erstellung elektronischer Abrechnungsdaten benötigen Sie eine Abrechnungssoftware. Diese muss den Anforderungen der Richtlinien und den Technischen Anlagen nach § 105 SGB XI entsprechen. Die mit der Software erzeugten Abrechnungsdaten müssen für die Datenannahmestelle der jeweiligen Krankenkasse verarbeitbar sein.

Schutz der (Sozial-)Daten

Die im Rahmen des Abrechnungsverfahrens übermittelten elektronische Abrechnungsdaten unterliegen einem besonderen Schutz (Sozialgeheimnis). Infolgedessen dürfen die Daten nicht in die Hände von unberechtigten Dritten gelangen können.

Daher ist es eine elementare Forderung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, elektronische Abrechnungsdaten mit personenbezogenen Inhalten zu schützen und somit auch Manipulationen auf dem Transportweg auszuschließen.

Dazu ist es vorgeschrieben, die elektronische Abrechnungsdaten auf „sicherem Versandwege“ zu übermitteln. Das bedeutet, dass Sie die Sozialdaten an unsere Datenannahmestelle auf folgenden Wegen übermitteln können:

  • auf dem Postweg per Einschreiben (nicht empfohlen) und
  • auf dem elektronischen Weg kryptisch verschlüsselt (empfohlen).

Die KNAPPSCHAFT empfiehlt aus Kosten- und Zeitgründen die Übermittlung der Abrechnungsdaten auf elektronischem Weg.

Kryptische Verschlüsselung der Daten

Im Falle einer elektronischen Datenübermittlung, z. B. per E-Mail, erfolgt der Schutz der Daten mittels eines kryptischen Verschlüsselungsverfahrens. Dabei werden die Daten des Absenders (Nutzdaten-Datei) nach einem mathematischen Verfahren für nicht zum Verfahren Berechtigte unleserlich gemacht. Durch die Verschlüsselung können ausschließlich die empfangende Krankenkasse bzw. das von einer Krankenkasse beauftragte Dienstleistungsunternehmen die Abrechnungsdaten lesen und verarbeiten.

Da nach der Verschlüsselung auch die Adresse des Empfängers unkenntlich ist, wird die Nachricht von einem elektronischen „Briefumschlag“, der Auftragsdatei, begleitet. Diese ermöglicht es dem Übermittler, die Nachricht korrekte zuzustellen und zu entschlüsseln.

Für die Verschlüsselung der elektronischen Abrechnungsdaten sind ein öffentlicher sowie ein privater (geheimer) Schlüssel nötig. Der geheime Schlüssel ist nur Ihnen als Leistungserbringer bekannt. Diesen dürfen Sie niemals weitergeben. Im praktischen Einsatz nutzen Sie Ihren privaten Schlüssel als elektronische Unterschrift. Den öffentlichen Schlüssel nutzt die empfangende Stelle der Krankenkasse, um Ihre elektronische Unterschrift zu prüfen.

Ihren privaten sowie öffentlichen Schlüssel erstellen Sie in der Regel selbst mit Hilfe einer Verschlüsselungssoftware, die Sie bei kommerziellen Software-Anbietern – meist ist diese Funktion im Leistungsumfang Ihrer Software integriert – erwerben können. Der öffentliche Schlüssel muss durch ein Trust Center zertifiziert werden.

Vor der Zertifizierung kontrolliert das Trust Center zunächst den öffentlichen Schlüssel jedes neuen Teilnehmers. So stellt es sicher, dass keine Unberechtigten am Abrechnungsverfahren zwischen den Krankenkassen und den sonstigen Leistungserbringern teilnehmen können. Der öffentliche Schlüssel wird in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis (öffentliche Schlüsselliste) eingestellt. Darüber können Leistungserbringern und Krankenkassen kommunizieren.

ITSG-Trust Center

Die ITSG betreibt für die elektronische Abrechnung das Trust Center. Hier können Sie Ihren öffentlichen Schlüssel zertifizieren lassen.
Weitere Informationen und Kontaktdaten der ITSG entnehmen Sie bitte deren Website www.itsg.de/

Sofern Sie sich eines Abrechnungsdienstleisters oder Dritten bedienen, brauchen Sie sich um die kryptische Verschlüsselung nicht zu kümmern. Das übernimmt der Dienstleister für Sie.

Übermittlung der Abrechnungsdaten auf Datenträgern

Sollten Sie sich entschließen, Ihre Abrechnungsdaten auf Datenträgern zu übermitteln,  bedenken Sie bitte Folgendes:

  • Die Abrechnungsdaten müssen Sie auf dem Datenträger immer kryptisch verschlüsseln.
  • Für den Erwerb der Datenträger entstehen Kosten.
  • Datenträger, insbesondere Disketten, können während des Transports beschädigt werden.
  • Die Datenträger müssen Sie auf sicheren Versandwegen (mindestens Einschreiben) an unsere Datenannahmestelle übermitteln. Hierfür entstehen höhere Versandkosten.
  • Datenträger können wir Ihnen nicht zurückgegeben.
  • Im Fehlerfall müssen Sie das oben beschriebene Vorgehen wiederholen.
  • Die Laufzeit erhöht sich.

Die Benutzung von Datenträgern ist wegen des hohen Aufwands und der zu erwartenden Kosten ein „Notbehelf“. Die KNAPPSCHAFT empfiehlt daher die Übermittlung elektronischer Abrechnungsdaten per E-Mail.

Aufbau und Format des Datenaustauschs mit der KNAPPSCHAFT

Die Technische Arbeitsgruppe der Gesetzlichen Krankenversicherung für das Teilprojekt Pflege hat Richtlinien zur Abwicklung des Datenaustausches nach § 105 SGB XI erarbeitet. Diese finden Sie in der Technischen Anlage zu den Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 105 SGB XI über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens Pflege. Diese Technische Anlage können Sie beim GKV-Spitzenverband herunterladen.

Ihre Frage wurde noch nicht beantwortet?

Selbstverständlich können Sie bei allgemeinen Fragen und Anregungen zum Thema Datenaustausch mit unserer Unterstützung rechnen.

Sie können uns wie folgt erreichen:

Service Center der KNAPPSCHAFT: 0800 0200 505

E-Mail: dav_ik@kbs.de

Datenaustausch mit der KNAPPSCHAFT: Adressen und Institutionskennzeichen zur Datenübermittlung

E-Mail-Adresse für die Übermittlung elektronischer Abrechnungsdaten

Wenn Sie alle technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllen, senden Sie Ihre, entsprechend Pkt. 3.2.1 der Schnittstellenspezifikation aufgebaute, E-Mail mit den angehängten Dateianlagen (je E-Mail ein verschlüsselter Nutzdatensatz mit dem für ihn gebildeten Auftragsdatensatz) bitte an die nachfolgend genannte E-Mail-Adresse:
le@bitmarck-daten.de

Anschrift für die Übermittlung per Datenträger

Sofern Sie für das elektronische Abrechnungsverfahren Datenträger (z. B. Diskette oder CD-ROM) benutzen wollen, übermitteln Sie diese bitte ausschließlich an die nachfolgende Adresse:

BITMARCK Service GmbH
Postfach 100453
45004 Essen

Physikalischer Empfänger - Institutionskennzeichen der BITMARCK Service GmbH

Zur Übermittlung der Daten auf den oben genannten Verfahrenswegen zur BITMARCK Service GmbH (der Datenannahmestelle für elektronische Daten) benötigen Sie das IK des physikalischen Empfängers. Da die BITMARCK Service GmbH erweiterte Servicefunktionalitäten der KNAPPSCHAFT wahrnimmt, tragen Sie hier das IK der KNAPPSCHAFT ein. Das IK lautet:
10 99 0500 3

Logischer Empfänger/Empfänger Nutzer - Institutionskennzeichen der KNAPPSCHAFT

Damit die von uns beauftragte Datenannahmestelle BITMARCK Service GmbH Ihre Daten der korrekten Kasse zuordnen und weiterleiten kann, benötigen Sie außerdem das IK der KNAPPSCHAFT. Dieses IK wird auch zur korrekten Entschlüsselung der Abrechnungsdaten bei der KNAPPSCHAFT benötigt (entschlüsselungsbefugter Empfänger). Das IK ist identisch mit dem IK des physikalischen Empfängers und lautet:
10 99 0500 3