Erklärung zur Barrierefreiheit

Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die unter https://www.kbs.de veröffentlichte Website der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus Paragraph 3 Absatz 1 bis 4 und Paragraph 4 der Barrierefreien-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0), die auf Grundlage von § 12d Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) erlassen wurden.

Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer im Zeitraum vom 13.06.2024 – 25.06.2024 durchgeführten Selbstbewertung.

Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen nicht vereinbar. Wir arbeiten derzeit daran, die Barrieren so schnell wie möglich zu beheben.

Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:

Einige Videos haben keine Untertitel (1.2.2)

Die Struktur der Überschriften ist nicht immer logisch (1.3.1)

ARIA-role fehlt für Inhalte von untergeordneten Elementen (1.3.1)

Links haben einen geringen Kontrast zum Text (1.4.1)

An einigen Stellen ist der Kontrast von Schriftfarben zu Hintergrundfarben nicht ausreichend (1.4.3)

Berührungszielbereich bei dem Cookie-Fenster zu klein (2.2/2.5.8)

Einige Links existieren nicht mehr (2.4.4)

Fokussierte Elemente sind teilweise nicht gut wahrnehmbar, bei einigen Modulen erfolgt bei der Betätigung der Tab-Taste keine sichtbare Fokusverfolgung. (2.4.7)

Einige Abkürzungen werden nicht erklärt (3.1.4)

Einige PDF-Dateien sind nicht barrierefrei.

 

Datum der Erstellung der Erklärung

Diese Erklärung wurde am 27.09.2019 erstellt und zuletzt am 25.06.2024 aktualisiert.

Barriere melden: Feedbackfunktion und Kontaktangaben

Sie möchten uns noch bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Dann finden Sie alle weiteren Informationen unter: Barriere melden.

Schlichtungsverfahren

Menschen mit Behinderungen können sich an die Schlichtungsstelle nach § 16 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden, nachdem sie uns eine Barriere gemeldet haben, wenn sie der Auffassung sind, unsere Website www.kbs.de benachteilige sie. Das Gleiche gilt für Verbände von Menschen mit Behinderungen, denen nach den Voraussetzungen des § 15 Absatz 3 BGG eine Anerkennung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt worden ist. Weitere Informationen zum Schlichtungsverfahren und sämtliche Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit der Schlichtungsstelle finden Sie unter: www.behindertenbeauftragter.de