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25.07.2023 – Bei­trags­er­hö­hung in der ge­setz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung und An­pas­sung des Ab­schlags­aus­gleichs

Zum 01. Juli 2023 ist das neue Gesetz zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege in Kraft getreten. Der Beitrag in der gesetzlichen Pflegeversicherung steigt ab diesem Zeitpunkt von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent an. Kinderlose zahlen einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,6 Prozentpunkten, sodass sich der Beitrag für sie auf 4,0 Prozent erhöht. 
Für Versicherte mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Um den Beitragsabschlag zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch. Allerdings erfolgt die technische Umsetzung der Berücksichtigung des Abschlags erst rückwirkend zu einem späteren Zeitpunkt. Die zu viel gezahlten Beiträge werden - rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 - zurückgezahlt.

Weitere Informationen hierzu können Sie der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Die dortigen Ausführungen gelten für Leistungsbezieher der Seemannskasse entsprechend.

Sofern von der Leistung der Seemannskasse Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbehalten werden, haben Sie eine entsprechende Anpassungsmitteilung erhalten.
Des Weiteren wurden die als Abschlagsausgleich gezahlten Überbrückungsgelder zum 01. Juli 2023 in den alten Bundesländern um 4,39 Prozent und in den neuen Bundesländern um 5,86 Prozent erhöht. Diesbezüglich wurde der Versand entsprechender Anpassungsmitteilungen von uns veranlasst.