Den Seemann in stürmischen Zeiten absichern: Das sind die Leistungen der Seemannskasse
Das Überbrückungsgeld ist das Kernstück der seemännischen Versicherung
An Bord zu arbeiten, das ist kein „Zuckerschlecken“. Egal ob auf einem Containerschiff, einem Kreuzfahrtschiff, einem Fischtrawler oder einer Fähre – die Arbeit auf See geht im Laufe der Jahre an die Substanz der Seemänner. Die Gesundheit leidet. Dann fällt die Entscheidung, von Bord zu gehen und die Seefahrt aufzugeben. Aber was kommt dann? Was bedeutet das für den Seemann finanziell?
In dieser schwierigen Situation steht die Seemannskasse Ihnen bei, informiert und berät Sie. Da gibt es so einiges zu bedenken, da sind eine Reihe von Voraussetzungen zu erfüllen.
Das Wichtigste: Sie müssen 56 Jahre alt sein, wenn Sie von Bord gehen wollen. Das ist das Mindestalter. Und dann ist entscheidend, welche Voraussetzungen Sie erfüllen, um die verschiedenen Leistungen der Seemannskasse zu bekommen. Das Überbrückungsgeld, auch als „Seemannsrente“ bekannt, ist das Kernstück der Leistung der seemännischen Versicherung.
Voraussetzungen und Leistungen - das ist wichtig
Alles auf einem Blick
Infos zu den Voraussetzungen
Die besondere Rolle des Überbrückungsgelds bei Arbeitslosigkeit
Hat ein arbeitslos gemeldeter Seemann Anspruch auf Überbrückungsgeld, zahlt die Seemannskasse die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und einem höheren (fiktiv berechneten) Überbrückungsgeld. Und das solange er Arbeitslosengeld bezieht.
Um diesen Differenzbetrag zu bekommen, muss er bei der Seemannskasse einen Antrag stellen und dabei eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit über Beginn, Dauer und Höhe des Arbeitslosengeldes beifügen. Jede Änderung dieser Leistung ist der Seemannskasse sofort mitzuteilen.
Endet der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird das Überbrückungsgeld anschließend in der Regel in voller Höhe gezahlt.
Hinweis: Seit dem 1. Februar 2006 können selbständige Küstenfischer und Küstenschiffer freiwillig Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zahlen. Das gilt auch für Seeleute, die im Ausland arbeiten und nicht arbeitslosenversichert sind. Nähere Informationen erhalten Sie bei der örtlichen Bundesagentur für Arbeit.
Bei geminderter Rente: Das Überbrückungsgeld ist ein Abschlagsausgleich
In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Altersgrenzen für nahezu alle Altersrenten angehoben.
Es gibt Seeleute, die können die Altersrente schon ab dem 62. Lebensjahr in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird die Altersrente um einen Rentenabschlag gemindert.
Wenn Sie eine Rente wegen voller Erwerbsminderung vor dem vollendeten 63. Lebensjahr erhalten, wird diese Rente gekürzt.
Die Seemannskasse zahlt Ihnen, wenn Sie nicht mehr auf See arbeiten, ein Überbrückungsgeld. Und zwar solange bis Sie die Regelaltersgrenze (65.-67. Lebensjahr) erreicht haben bzw. Sie Ihre Regelaltersrente erhalten. Damit gleicht die Seemannskasse den Rentenabschlag komplett aus. Man kann auch sagen: Das Überbrückungsgeld ist für den Seemann ein wichtiger Ausgleich, um den Abschlag, also die finanzielle Einbuße zu verhindern.
Wenn Sie mehr über die Altersgrenzen und über die Höhe des Rentenabschlags erfahren wollen, wird Ihnen die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Die richtige Altersrente für Sie" helfen.
Beratung ist wichtig: Den einmaligen Abschlagsausgleich sinnvoll nutzen
Die Seemannskasse bietet eine weitere wichtige Leistung: Den einmaligen Abschlagsausgleich. Diese Leistung erhält der Seemann, der auch einen Anspruch auf einen laufenden Abschlagsausgleich hat. Die Leistung ist eine Einmalzahlung.
Wie errechnet sich diese Einmalzahlung?
Die Einmalzahlung beträgt 70 Prozent des Betrages, den Sie in die Rentenversicherung einzahlen müssten, um die Rentenminderung auszugleichen, weil Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen. Über diese Einmalzahlung können Sie frei verfügen.
Was bringt die Einzahlung in die Rentenversicherung?
Sie können den Betrag beispielsweise in die Rentenversicherung einzahlen und damit ihre Altersrente - und auch Ihre Hinterbliebenenrente - erhöhen.
Es ist wichtig zu wissen, dass die Einmalzahlung eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Ob hierfür Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind, entscheidet die Krankenkasse.
Wie auch immer Sie sich bei der Verwendung des einmaligen Abschlagsausgleichs entscheiden - lassen Sie sich beraten. Auch bei diesem Thema stehen Ihnen die Experten der Seemannskasse gerne zur Seite.
Das sollten Sie wissen:
Einmaliger Abschlagsausgleich im Sterbefall
Stirbt der Seemann bevor er die Regelaltersgrenze erreicht, wird die laufende Zahlung des Abschlagsausgleichs mit Ablauf des Sterbemonats enden. Die rentenberechtigten Hinterbliebenen erhalten dann den Abschlagsausgleich als Einmalzahlung.
Was ist die "Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze"?
Die "Leistung vor Erreichen der Regelaltersgrenze" wird wie die vorgezogene ungeminderte Altersvollrente berechnet. Sie wird maximal 24 Monate gezahlt und ist in ihrer Höhe auf die Hälfte begrenzt, das heißt, die berechnete Leistung wird halbiert.
Was ist die "Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze"?
Die "Leistung nach Erreichen der Regelaltersgrenze" wird wie die Regelaltersrente berechnet und maximal 24 Monate gezahlt. Diese Leistung ist in ihrer Höhe auf die Hälfte begrenzt, das heißt, die berechnete Leistung wird halbiert.
Der Leistungszuschlag ist beitragspflichtig
Die Seemannskasse gewährt auf alle Leistungen (auch Einmalzahlungen) einen pauschalen Leistungszuschlag. Bitte berücksichtigen Sie, dass Sie für diesen Leistungszuschlag - ebenso wie für die Leistung selbst - Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Welche Rolle die Kranken- und Pflegeversicherung spielt?
Ohne ausreichenden Krankenversicherungsschutz geht es nicht
Es ist wichtig, dass Sie sich frühzeitig darüber Gedanken machen, wie Sie sich im Alter krankenversichern.
Wenn Sie Leistungen der Seemannskasse erhalten und kein Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind, können Sie eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV beantragen. Diesen Antrag sollten Sie rechtzeitig stellen: Spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.
Sollte eine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht möglich sein, kommt eine private Krankenversicherung in Frage.
Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
Wenn Sie Leistungen der Seemannskasse erhalten, zahlen Sie auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Die Seemannskasse meldet Ihrer Krankenkasse die Höhe der ausgezahlten Leistungen. Dann wird Ihr individueller Krankenkassenbeitrag errechnet. In besonderen Fällen führt die Seemannskasse die Krankenkassenbeiträge direkt ab.
Auch für das „Überbrückungsgeld als einmaligen Abschlagsausgleich“ zahlt der Seemann einen Krankenkassenbeitrag. Die Einmalzahlung ist eine beitragspflichtige Einnahme im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Krankenkasse errechnet die Beiträge und informiert den Versicherten mit einem gesonderten Bescheid.
Die Seemannskasse beteiligt sich nicht an Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Für eine Leistung aus der Seemannskasse zahlen Sie auch einen Beitrag zur Pflegeversicherung. Auch hier informiert die Seemannskasse die Pflegeversicherung, dass Sie Leistungen beziehen.
Der Beitrag beträgt derzeit in der gesetzlichen Krankenkasse
- für Mitglieder, die Eltern sind, 3,4 Prozent
- für Mitglieder ohne Kind, 4,0 Prozent.
Für Leistungsempfänger mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren wird zukünftig ein Beitragsabschlag berücksichtigt. Für sie wird sich der Beitragssatz von 3,4 Prozent ab dem zweiten bis zum fünften Kind um jeweils 0,25 Prozentpunkte vermindern. Um den Beitragsabschlag zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden. Die Berücksichtigung erfolgt automatisch. Allerdings erfolgt die technische Umsetzung der Berücksichtigung des Abschlags erst rückwirkend zu einem späteren Zeitpunkt. Die zu viel gezahlten Beiträge werden - rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Juli 2023 - zurückgezahlt.
Weitere Informationen hierzu können Sie der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung entnehmen. Die dortigen Ausführungen gelten für Leistungsbezieher der Seemannskasse entsprechend.
Die Seemannskasse beteiligt sich nicht an Ihren Beiträgen zur Pflegeversicherung.
Die Hinweise zur Beitrags- und Anzeigepflicht zur Krankenkasse gelten auch für die Pflegeversicherung.