Seemannskasse führt eine neue Leistung für Hinterbliebene ein
Seit dem 01.01.2023 lässt die Seemannskasse die hinterbliebenen Ehegatten und Personen, mit denen eine eingetragene Lebenspartnerschaft besteht, nicht unversorgt. Mit der „Einmaligen Leistung wegen Todes“ unterstützen wir die Betroffenen, sich auf die neuen Lebensumstände einzustellen. Wir mildern damit die im weitesten Sinne mit dem Tod des Versicherten einhergehenden Einkommensverluste zumindest kurzfristig ab und unterstützen den überlebenden Ehegatten hinsichtlich der in dieser Zeit auf ihn zukommenden erheblichen finanziellen Anforderungen.
Die Leistung wegen Todes wird in Höhe von einmalig 6.000,00 Euro gezahlt. Eigenes Einkommen oder zuvor bereits an den Versicherten gezahlte Leistungen der Seemannskasse werden nicht angerechnet.
Die Leistung stellt keine Versorgungsleistung im Sinne der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung dar. Die Seemannskasse ist daher nicht verpflichtet, die Krankenkassen über die Zahlung der Leistung zu informieren. Soweit jedoch eine freiwillige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht, wird die Krankenkasse die Einmalzahlung ggf. als sonstige Einnahme verbeitragen. Insofern empfehlen wir Ihnen, Ihre Krankenkasse über die Einmalzahlung zu unterrichten.
Die „Einmalige Leistung wegen Todes“ unterliegt nicht der Einkommenssteuerpflicht.
Das sind die Voraussetzungen für die „Einmalige Leistung wegen Todes“:
Der Versicherte muss verstorben sein
Der Eintritt des Todes des Versicherten muss durch geeignete Unterlagen (z.B. Sterbeurkunde) nachgewiesen werden. Die „Einmalige Leistung wegen Todes“ wird auch bei Verschollenheit des Versicherten bewilligt.
Auf die Leistung kann jedoch nur ein Anspruch entstehen, soweit der Tod des Versicherten ab Inkrafttreten dieser satzungsrechtlichen Vorschrift, dem 01.01.2023 eingetreten ist.
Zum Zeitpunkt des Todes muss eine rechtskräftige Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft bestanden haben.
Anspruch auf die „Einmalige Leistung wegen Todes“ hat nur der Ehegatte des Verstorbenen. Als Ehegatten gelten auch Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG).
Eine geschiedene Ehe/Partnerschaft führt zu keinem Anspruch, selbst wenn die betreffende Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente für Geschiedene aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Eine Leistung an Waisen des Verstorbenen wird ebenfalls nicht erbracht.
Eine Mindestehedauer für den Leistungsanspruch besteht nicht. Auch stellt ein durchgeführtes Rentensplitting in der gesetzlichen Rentenversicherung keinen Ausschlusstatbestand für die „Einmalige Leistung wegen Todes“ dar.
Die Wartezeit und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein
Eine „Einmalige Leistung wegen Todes“ kommt nur in Betracht, soweit der Verstorbene die grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Überbrückungsgeld im Zeitpunkt seines Todes erfüllt. Unbeachtlich bleibt hierbei ein tatsächlicher vorheriger Leistungsbezug.
Im Zeitpunkt des Todes muss daher die Wartezeit von 20 Jahren (240 Kalendermonaten) mit versicherungspflichtigen Seefahrtzeiten zurückgelegt worden sein, von denen mindestens 9 Jahre (108 Kalendermonate) nach dem 37. Lebensjahr zurückgelegt wurden.
Der Verstorbene muss das 56. Lebensjahr bereits vollendet haben
Zu den grundsätzlichen Voraussetzungen für Überbrückungsgelder gehört auch die Vollendung des Mindestalters von 56 Jahren. Diese Voraussetzung gilt auch für die „Einmalige Leistung wegen Todes“, d.h. die Leistung kann nur gewährt werden, wenn der Verstorbene bereits das 56. Lebensjahr vollendet hat.
Regalaltersgrenze noch nicht erreicht oder laufender Bezug einer Leistung vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze
Da das Überbrückungsgeld spätestens mit Vollendung der Regelaltersgrenze wegfällt, gilt diese Begrenzung auch für die Bewilligung einer „Einmaligen Leistung wegen Todes“. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht somit nur beim Tod des Versicherten vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
Hiervon abweichend wird die Leistung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt, wenn Versicherte im Zeitpunkt des Todes eine Leistung vor oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze tatsächlich bezogen haben.
Sie müssen einen Antrag stellen
Die „Einmalige Leistung wegen Todes“ wird nur auf Antrag bewilligt.
Eine Frist zur Antragstellung besteht nicht, so dass sich Verspätungsfolgen nur im Rahmen der Verjährung (4 Jahre) ergeben können. Der Antrag stellt nur den „auslösenden Moment“ für die Zahlung dar. Der Anspruch auf die Zahlung der Hinterbliebenenleistung entsteht mit dem Tod des Versicherten und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.