02.01.2023 - Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen ab 1. Januar 2023
Zum 1. Januar 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten abgeschafft. Ein Hinzuverdienst zu einer Altersrente ist dann auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Anrechnung auf die Rente möglich.
Bei den Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten deutlich ausgeweitet.
Betriebsrente als Altersrente
Sie haben einen Anspruch auf eine Betriebsrente wegen Alters aus der Renten-Zusatzversicherung nur, wenn Sie die Wartezeit erfüllt haben und Sie eine Altersrente als Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Ab 1. Januar 2023 können in der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrenten unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes in voller Höhe bezogen werden. Die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten wird aufgehoben. Somit hat ein Hinzuverdienst auch keine Auswirkungen mehr auf Ihre Betriebsrente wegen Alters.
Jedoch endet mit dem Bezug der vorgezogenen Altersrente als Vollrente Ihre Versicherungspflicht in der Renten-Zusatzversicherung.
Sie können eine gesetzliche Altersrente auch weiterhin freiwillig als Teilrente in Anspruch nehmen. Hierbei müssen Sie jedoch beachten, dass die Bewilligung einer gesetzlichen Altersrente als Teilrente keinen Versicherungsfall in der Renten-Zusatzversicherung auslöst und Sie somit keinen Anspruch auf Betriebsrente wegen Alters haben. Für einen Anspruch auf Betriebsrente muss für mindestens einen Monat eine Altersvollrente bezogen werden. Bei einem späteren Wechsel in eine Altersteilrente wird die Betriebsrente in dem entsprechenden Anteil der gesetzlichen Rente geleistet.
Betriebsrente als Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenzen für die gesetzlichen Erwerbsminderungsrenten werden zum 01. Januar 2023 deutlich angehoben. Jedoch gilt für Betriebsrenten wegen Erwerbsminderung weiterhin: Wird Ihre Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen des Hinzuverdienstes nicht oder nur als Teilrente geleistet, wird Ihre Betriebsrente ebenfalls nicht oder nur in Höhe des entsprechenden Anteils geleistet.