19.05.2020 - Sozialschutz-Paket – Auswirkungen auf die Renten-Zusatzversicherung
Das vom Gesetzgeber verabschiedete Gesetz für leichteren Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus (Sozialschutz-Paket) hat auch Auswirkungen auf die Renten-Zusatzversicherung.
Danach wurden die Hinzuverdienstgrenzen für einen Anspruch auf vorgezogene Altersrente als Vollrente für das Jahr 2020 von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen im Jahr 2020 auf 44.590 Euro können Sie demnach ein höheres Einkommen zu einer vorgezogenen Altersrente erzielen, ohne dass dies zu einer Kürzung Ihrer Altersrente auf eine Teilrente führt.
Welche Auswirkungen hat die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen auf eine Betriebsrente wegen Alters?
Nur wenn Sie einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente als Vollrente haben, tritt der Versicherungsfall für die Betriebsrente ein. Beziehen Sie jedoch eine Altersrente von Beginn an als Teilrente, weil die Hinzuverdienstgrenzen überschritten sind, löst dies keinen Versicherungsfall für die Betriebsrente aus.
Mit der Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen kann jedoch im Jahr 2020 auch bei einem höheren Einkommen bis zu 44.590 Euro der Versicherungsfall für eine Betriebsrente wegen Alters eintreten. Allerdings entfällt mit dem Eintritt des Versicherungsfalls die Pflicht zur Versicherung in der Renten-Zusatzversicherung auch dann, wenn die Beschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber fortgesetzt wird.
Beziehen Sie bereits eine Betriebsrente wegen Alters und erzielen Sie im Jahr 2020 ein Einkommen bis zu 44.590 Euro, wird ihre Betriebsrente entsprechend der gesetzlichen Rente in voller Höhe geleistet.
Mit dem Sozialschutz-Paket wurden auch die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage ausgeweitet. Bisher betrugen die Grenzen drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Hat die Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen Auswirkungen auf die Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung?
Nein. Im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung besteht keine Versicherungspflicht in der Renten-Zusatzversicherung.