15.01.2020 - Entlastung für Betriebsrentner

Alle Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner, die in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, werden ab dem 01. Januar 2020 bei den Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung entlastet.

Zum 1. Januar 2020 ist das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz in Kraft getreten. Danach sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nur für den Teil der Betriebsrente zu zahlen ist, der über einem bestimmten Freibetrag liegt. Ab 01. Januar 2020 beträgt dieser Freibetrag 159,25 Euro. Der Freibetrag ändert sich jährlich, er ist an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße (1/20 der monatlichen Bezugsgröße) gekoppelt.

Die Entlastung ist jedoch nicht für die gesetzliche Pflegeversicherung vorgesehen. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die bisherige Regelung.

Bisherige Regelung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und gesetzlichen Pflegeversicherung sind nicht zu zahlen, wenn die Betriebsrente unter der Freigrenze von 1/20 der Bezugsgröße liegt. Sobald diese Freigrenze überschritten wird, zahlen die Betriebsrentnerinnen und Betriebsrentner aus der gesamten Betriebsrente den vollen Beitragssatz zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung sowie ggf. einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag.

Die Folgen der Neuregelung soll das nachfolgende Beispiel zeigen.

Eine kinderlose Rentnerin bezieht eine Betriebsrente in Höhe von 250,00 Euro. Sie ist in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Der allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent und der Zusatzbeitrag 1,1 Prozent.

 

 Rechtslage bis 31.12.2019Rechtslage ab 01.01.2020
Betriebsrente brutto250,00 Euro250,00 Euro
Freibetrag 159,25 Euro
Beitragspflichtiger Anteil250,00 Euro  90,75 Euro
Krankenkassenbeitrag (15,7 %)  39,25 Euro  14,25 Euro
Beitrag Pflegeversicherung (3,3 %)    8,25 Euro    8,25 Euro
Betriebsrente netto202,50 Euro227,50 Euro

Für die technische Umsetzung dieser Neuregelung müssen die Krankenkassen und die Versorgungseinrichtungen ihr bisheriges Meldeverfahren anpassen. Diese Anpassung wird eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Wir bitten daher unsere Rentnerinnen und Rentner um Verständnis, dass wir den Freibetrag erst später berücksichtigen können. Nach erfolgter Umsetzung werden wir die Betriebsrenten rückwirkend zum 01. Januar 2020 überprüfen und ggf. die zu viel einbehaltenen Krankenversicherungsbeiträge an unsere Rentnerinnen und Rentner erstatten.