Die betriebliche Altersvorsorge - Infos für Versicherte
Alles zur Pflichtversicherung und zu den Leistungen
Das wünschen sich die meisten Menschen: Im Alter finanziell sorgenfrei leben. Das gelingt, wenn wir rechtzeitig für das Alter vorsorgen.
Mit der Renten-Zusatzversicherung genießen Sie neben der Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung eine umfassende Versorgung im Alter, aber auch bei Erwerbsminderung. Im Todesfall schützt die Renten-Zusatzversicherung Ihre Hinterbliebenen.
Mutterschutzzeiten, Elternzeiten und Zeiten der Erwerbsminderung - diese Zeiten werden Ihnen ebenso für Ihre Betriebsrente angerechnet. Aus Ihrer Bezügemitteilung Ihres Arbeitgebers können Sie die Höhe Ihrer Aufwendungen entnehmen.
Wir sichern mit starken Leistungen Ihren Lebensstandard im Alter
Wissenswertes zu Ihrer Renten-Zusatzversicherung
Die Leistungen
Die Berechnung der Betriebsrente
Arbeitgeberwechsel
Die Startgutschriften
Wenn aus einer Pflicht ein Vorteil wird: Die Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung
Warum sind Sie in der Renten-Zusatzversicherung versicherungspflichtig?
Ihr Arbeitgeber ist beteiligt bei der Renten-Zusatzversicherung und ermöglicht Ihnen damit eine betriebliche Altersvorsorge. Nicht jeder Arbeitgeber kann Ihnen das bieten. Mit Ihrer Unterschrift unter dem Arbeitsvertrag sind Sie versicherungspflichtig und sorgen finanziell für Ihr Alter vor.
Welche Voraussetzungen müssen für die Pflichtversicherung vorliegen?
Sie müssen das 17. Lebensjahr vollendet haben. Und: Sie müssen die Wartezeit von 60 Kalendermonaten bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente erfüllen können.
Wenn Sie diese beiden Voraussetzungen erfüllen, sind Sie in der Renten-Zusatzversicherung pflichtversichert und sichern sich so Ihre betriebliche Altersversorgung.
Gehen Sie lediglich einer kurzfristigen Beschäftigung nach, sind Sie nicht pflichtversichert.
Hinweis: Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 wurde im Betriebsrentengesetz die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von fünf auf drei Jahre verkürzt. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft.
Dies kann sich auf die Versicherungspflicht von älteren Beschäftigten auswirken, die bei Neueinstellung die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten bis zum festgelegten Alter zum Erreichen einer Regelaltersrente nicht mehr erreichen können.
Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis beginnt zum 01.10.2017. Ein Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersgrenze besteht ab dem 01.03.2021.
- Die satzungsrechtliche Wartezeit von 60 Kalendermonaten wird nicht erfüllt, da vom 01.10.2017 bis 01.03.2021 nur 41 Beitrags-/Umlagemonate zurückgelegt werden können.
- Jedoch kann die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von drei Jahren nach dem Betriebsrentengesetz vom 01.01.2018 bis zur abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden.
Die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung sind somit gegeben.
Haben Sie herzu Fragen?
Wir beraten Sie gerne!
Wer prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung erfüllen?
Ihr Arbeitgeber kümmert sich um alles: Er prüft, ob Sie die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllen und meldet Sie bei der Renten-Zusatzversicherung an.
Wann beginnt die Pflichtversicherung?
Die Pflichtversicherung startet in der Regel mit dem Beginn Ihrer Beschäftigung.
Was passiert mit erworbenen Anwartschaften, wenn Ihre Pflichtversicherung endet?
Wenn Ihre Pflichtversicherung in der Renten-Zusatzversicherung endet, weil Sie zum Beispiel aus dem öffentlichen Dienst ausscheiden, bleiben alle bis dahin erworbenen Anwartschaften bestehen. Die eingezahlten Beiträge sind also nicht „verloren“. Wir nennen das „beitragsfreie Versicherung“.
Die beitragsfreie Versicherung endet spätestens dann, wenn Sie einen Anspruch auf Betriebsrente haben oder wenn Sie (bei nicht erfüllter Wartezeit) Ihr 69. Lebensjahr vollendet haben.
Was sollten Sie wissen, wenn Sie bei der Deutschen Bahn AG beschäftigt sind?
Sie sind nur dann in der Renten-Zusatzversicherung pflichtversichert, wenn Sie vor dem 5. Januar 1994 bei der damaligen Deutschen Bundesbahn beschäftigt waren.
Ansonsten könnte gegebenenfalls ein Anspruch auf Betriebsrente nach dem Zusatzversorgungstarifvertrag der Deutschen Bahn AG bestehen. Weitere Informationen hierzu gibt die
Deutsche Bahn AG
Service Center Personal Betriebliche Altersversorgung
Postfach 040853
10064 Berlin
Tel: 030-297 58 444
Der Versicherungsnachweis
Einmal im Jahr informieren wir Pflichtversicherte über
- den Versicherungszeitraum,
- die Höhe des von ihrem Arbeitgeber im Versicherungszeitraum gemeldeten Entgelts,
- die Höhe der entrichteten Aufwendungen,
- die maßgeblichen Versicherungs- und Steuermerkmale,
- ihre bisher erreichten Versorgungspunkte sowie die sich daraus ergebende Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters,
- die Höhe der prognostizierten Betriebsrente wegen Alters zum Beginn der Regelaltersrente,
- die zusätzlich abgesicherten Risiken und
- ggf. weitere Bonuspunkte.
Sie werden in der Renten-Zusatzversicherung beitragsfrei fortgeführt? Auch dann kommt ein Versicherungsnachweis, wenn Sie
- die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllen oder
- durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes als pflichtversichert gemeldet sind und die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten beantragt haben.