Unsere Beitragssätze 2025
12. Dezember 2024
(zuletzt aktualisiert am 20. Dezember 2024)
Krankenversicherung: Neuer Beitragssatz ab Januar 2025
Wie in den Medien bereits ausführlich berichtet, ist die Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung weiterhin äußerst angespannt. Dies zeigt sich zuletzt durch die deutliche Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozent. Grundlegende Finanzierungsreformen der GKV stehen weiterhin aus. Dies wirkt sich auf die individuellen Zusatzbeitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen aus. Die Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherungen steigen wesentlich schneller an als die Einnahmen. Die Leistungsausgaben sind auch im Jahr 2024 deutlich gestiegen. Auch die KNAPPSCHAFT verzeichnet eine dynamische Ausgabenentwicklung insbesondere in den größeren Leistungsbereichen – Krankenhaus, Arzneimittel und Häusliche Krankenpflege.
Um ihre Einnahmesituation zu verbessern, ist die KNAPPSCHAFT gesetzlich verpflichtet, den Zusatzbeitragssatz zu erhöhen.
Ab dem 1. Januar 2025 gilt daher für die Versicherten der KNAPPSCHAFT ein neuer Beitragssatz.
Zusatzbeitrag wird angepasst. Allgemeiner Beitragssatz bleibt stabil.
Ab dem 1. Januar 2025 beträgt der Zusatzbeitrag der KNAPPSCHAFT 4,4 Prozent. Der Beitragssatz wird paritätisch getragen, das heißt der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung bleibt weiterhin stabil - bei 14,6 Prozent (regulärer Beitragssatz) und 14,0 Prozent (ermäßigter Beitragssatz). Auch diese Beiträge werden weiterhin paritätisch getragen. Insgesamt zahlen Arbeitnehmer und Arbeitgeber also jeweils 9,5 Prozent beim regulären Beitragssatz bzw. 9,2 Prozent beim ermäßigten Beitragssatz.
Pflegeversicherung: Beiträge steigen zum 1. Januar 2025
Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wird zum 1. Januar 2025 von 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent erhöht. Künftig gelten folgende Beitragssätze:
Gesamtbeitrag | Arbeitgeberbeitrag | Arbeitnehmerbeitrag | |
---|---|---|---|
Arbeitnehmer mit 1 Kind | 3,60 % | 1,80 % | 1,80 % (Basiswert) |
Arbeitnehmer mit 2 Kindern* | 3,35 % | 1,80 % | 1,55 % (1,80 % Basiswert minus 0,25 % Abschlag) |
Arbeitnehmer mit 3 Kindern* | 3,10 % | 1,80 % | 1,30 % (1,80 % Basiswert minus 0,50 % Abschlag) |
Arbeitnehmer mit 4 Kindern* | 2,85 % | 1,80 % | 1,05 % (1,80 % Basiswert minus 0,75 % Abschlag) |
Arbeitnehmer mit 5 und mehr Kindern* | 2,60 % | 1,80 % | 0,80 % (1,80 % Basiswert minus 1,00 % Abschlag) |
Arbeitnehmer ohne Kind | 4,20 % | 1,80 % | 2,40 % (1,80 % Basiswert plus 0,60 % Zuschlag) |
* bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | |||
Im Freistaat Sachsten ergibt sich folgende Beitragstragung: Arbeitgeber: 1,30 %, Arbeitnehmer mit 1 Kind: 2,30 %, mit 2 Kindern: 2,05 %, mit 3 Kindern: 1,80 %, mit 4 Kindern: 1,55 %, mit 5 und mehr Kindern: 1,30 %, für kinderlose Arbeitnehmer: 2,90 %) |
Arbeitgeberversicherung ändert den Umlagesatz U2
Zum 1. Januar 2025 senkt die Arbeitgeberversicherung den Umlagesatz U2 von 0,24 Prozent auf 0,22 Prozent. Dann gelten folgende Werte:
|
Umlagesatz neu |
Umlagesatz alt |
Erstattung |
Umlage U1 |
1,10 % |
1,10 % |
80 prozentige Erstattung |
Umlage U2 |
0,22 % |
0,24 % |
100 prozentige Erstattung |
Bei Fragen erreichen Sie die Arbeitgeberversicherung per Kontaktformular oder telefonisch unter 0234 304-43990. Das Service-Telefon der Arbeitgeberversicherung ist montags bis freitags von 8 bis 14 Uhr für Sie da.
Weitere Informationen und Services finden Sie auf der Internetseite der Arbeitgeberversicherung.
Änderung der Umlage für das Insolvenzgeld
Der gesetzlich festgelegte Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,15 Prozent.
Per Rechtsverordnung wurde der Umlagesatz für das Jahr 2024 auf 0,06 Prozent herabgesetzt. Diese Verordnung läuft zum 31. Dezember 2024 aus. Zum jetzigen Zeitpunkt liegt noch keine neue Insolvenzgeldumlagesatzverordnung vor.
Beitragsübersicht: Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2025
Für Arbeitgeber ist es wichtig, die aktuellen Beitragssätze und Rechengrößen der Sozialversicherung im Blick zu behalten. Diese Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts bilden die Grundlage für die Berechnung der Lohnnebenkosten und für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge. Um Ihnen einen schnellen Überblick zu verschaffen, haben wir unsere tabellarische Übersicht aktualisiert.
Größen des Versicherungs- und Beitragsrechts ab 1. Januar 2025 (PDF, 177KB)
Was müssen Arbeitgeber jetzt beachten?
Bitte übermitteln Sie uns für den Beitragsmonat Januar 2025 einen neuen Dauer-Beitragsnachweis, da sich zum Jahreswechsel die Beitragssätze und Umlagesätze sowie die Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Der Beitragsnachweis muss spätestens am 26. Januar 2025 an uns übermittelt werden.