Die SV-Rechengrößen für 2025

24. September 2024
(zuletzt aktualisiert am 5. Dezember 2024)


Beitragsbemessungsgrenzen, Jahresarbeitsentgeltgrenze und Bezugsgröße

Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 wurde am 27. November 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit stehen die im Jahr 2025 gültigen Werte fest.

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Rechtskreistrennung in "Ost" und "West" bei den Meldungen zur Sozialversicherung entfallen. Ab dann gelten in ganz Deutschland einheitliche Rechengrößen.

Die Werte im Überblick:     

Beitragsbemessungsgrenzen
West und Ost
jährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung66.150,00 Euro5.512,50 Euro183,75 Euro
allgemeine Rentenversicherung96.600,00 Euro8.050,00 Euro268,33 Euro
knappschaftliche Rentenversicherung118.800,00 Euro9.900,00 Euro330,00 Euro
Arbeitslosenversicherung96.600,00 Euro8.050,00 Euro268,33 Euro
Seemannskasse96.600,00 Euro8.050,00 Euro268,33 Euro



Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
West und Ost
allgemeine Grenze73.800,00 Euro
besondere Grenze1)66.150,00 Euro
1) Gilt nur für Personen, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der JAEG versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

     

Bezugsgröße - § 18 SGB IV
West und Ost
jährlichmonatlichtäglich
Kranken- und Pflegeversicherung44.940,00 Euro3.745,00 Euro124,83 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung44.940,00 Euro3.745,00 Euro124,83 Euro

Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das Jahr 2023 beträgt 44.732,00 Euro; für 2025 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt 50.493,00 Euro. Die Anlage 1 zum SGB VI wird entsprechend ergänzt.

Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung

Die Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen der Sozialversicherung wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bzw. in bestimmten Teilen von der Bundesregierung erlassen.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Sie tritt dann zum 1. Januar in Kraft.