För­de­rung be­trieb­li­cher Wei­ter­bil­dung: Das Qua­li­fi­zie­rungs­geld

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27. März 2024

Der demografische Wandel, die Digitalisierung und der beschleunigte Strukturwandel führen zu einem verstärkten Wandel der Wirtschaft. Unternehmen müssen ihre Geschäftsmodelle anpassen, was neue Anforderungen an die Qualifikationen der Beschäftigten stellt. Um die Beschäftigungsfähigkeit der Belegschaften zu sichern, soll die Förderung der Weiterbildung fortentwickelt werden.

Das Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 trägt dieser Entwicklung Rechnung. Es beinhaltet verschiedene Maßnahmen, um durch den Strukturwandel bedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden. Dazu gehört die Einführung des Qualifizierungsgeldes zum 1. April 2024.

Zielgruppe

Das Qualifizierungsgeld fördert Beschäftigte, denen durch den Strukturwandel der Verlust des Arbeitsplatzes droht und denen Weiterbildungen eine zukunftssichere Beschäftigung im gleichen Unternehmen ermöglichen können. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, dem Alter und der Qualifikation der Beschäftigten gezahlt, wenn strukturwandelbedingte Qualifizierungsbedarfe die Weiterbildung eines erheblichen Teils der Belegschaft erfordern.

Höhe des Qualifizierungsgeldes

Das Qualifizierungsgeld soll das Arbeitsentgelt ersetzen, das durch die Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an der Weiterbildung entfällt. In Anlehnung an die Regelungen zum Kurzarbeitergeld beträgt es 

  • für Beschäftigte mit Kind, die deshalb Anspruch auf den erhöhten Leistungssatz beim Arbeitslosengeld haben würden, 67 Prozent,
  • für die übrigen Beschäftigten 60 Prozent

der Nettoentgeltdifferenz, die sich ergeben würde, wenn im letzten – mindestens drei Monate vor Beginn der geförderten Weiterbildung liegenden – Entgeltabrechnungszeitraum (Referenzzeitraum) der Entgeltausfall aufgrund der Teilnahme an der Weiterbildung eingetreten wäre.

Die Nettoentgeltdifferenz entspricht dabei der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Soll-Entgelt) im Referenzzeitraum und dem pauschalierten Nettoentgelt aus einem fiktiven beitragspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt (Ist-Entgelt), das sich unter Annahme des Entgeltausfalls durch den weiterbildungsbedingten Arbeitsausfall im Referenzzeitraum ergibt. Dabei wird Nebeneinkommen auf das Qualifizierungsgeld angerechnet. Dies gilt nicht, wenn das Nebeneinkommen aus Erwerbstätigkeiten erzielt wird, die bereits im maßgeblichen Referenzzeitraum ausgeübt wurden. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Qualifizierungsgeld werden ebenfalls nicht auf das Qualifizierungsgeld angerechnet, soweit sie zusammen mit dem Qualifizierungsgeld das Soll-Entgelt nicht übersteigen.

Voraussetzungen

Damit Beschäftigte das Qualifizierungsgeld für eine betriebliche Weiterbildung erhalten können, müssen die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Des Weiteren müssen in der Weiterbildung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen. Der Maßnahmeträger muss für die Förderung zugelassen sein und die Maßnahme muss mehr als 120 Stunden – maximal die Dauer einer Vollzeitmaßnahme – umfassen.

Betriebliche Voraussetzungen

  • Strukturwandelbedingter Qualifizierungsbedarf: Dieser muss mindestens 20 Prozent der Beschäftigten betreffen (in Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten mindestens 10 Prozent).
  • Finanzierung der Weiterbildung durch den Arbeitgeber.
  • Betriebsbezogene Regelungen in Form einer Betriebsvereinbarung oder durch einen Tarifvertrag (bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten auch durch eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers) über

a) strukturwandelbedingten Qualifizierungsbedarf,

b) nachhaltige Beschäftigungsperspektiven im Betrieb,

c) Zahlung des Qualifizierungsgeldes.

Persönliche Voraussetzungen

  • Weiterbildung erfolgt im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses.
  • Keine Teilnahme an einer mit Qualifizierungsgeld geförderten beruflichen Weiterbildung in den letzten vier Jahren.
  • Das Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst.

Verfahren und Antragstellung

Der Arbeitgeber beantragt das Qualifizierungsgeld (wie das Kurzarbeitergeld) bei der Arbeitsagentur und weist die Voraussetzungen für die Erbringung von Qualifizierungsgeld nach. Dem Antrag ist die Zustimmung der Beschäftigten zur Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme beizufügen.

Das Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber kostenlos zu berechnen und auszuzahlen. Dazu gehört auch die Ermittlung des anzurechnenden Nebeneinkommens. Hierzu hat der Beschäftigte die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

In Folgeanträgen muss der Arbeitgeber darlegen, wie viele der Beschäftigten bereits eine entsprechende Weiterbildungsmaßnahme abgeschlossen haben und ob diese noch im Betrieb beschäftigt sind. Dies gilt nicht, wenn seit dem letzten Antrag weniger als drei Jahre vergangen sind.

Versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgelds

Die versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung des Qualifizierungsgeldes erfolgt wie beim Bezug von Kurzarbeitergeld. In der Kranken-, Pflege- und Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht das Versicherungsverhältnis fort.

Beitragspflicht besteht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge sind aus einem fiktiven Arbeitsentgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt zu zahlen und vom Arbeitgeber allein zu tragen.

Für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versicherten Bezieher von Qualifizierungsgeld zahlt der Arbeitgeber den auf das fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung (einschließlich des zusätzlichen Beitrags zur Krankenversicherung) in voller Höhe. Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird hingegen wie beim Kurzarbeitergeld in einer Pauschalzahlung von der Bundesagentur für Arbeit übernommen.

Zur Arbeitslosenversicherung werden keine Beiträge gezahlt.

Versicherungs- und beitragsrechtliche Behandlung eines Arbeitgeberzuschusses

Die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung des Arbeitgeberzuschusses zum Qualifizierungsgeld erfolgt anders als beim Kurzarbeitergeld. Hier unterliegen entsprechende Arbeitgeberzuschüsse der Beitragspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, auch dann, wenn sie 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen Soll- und Ist-Entgelt nicht übersteigen.

Mehr zum Thema

Weitere Informationen zum Thema Qualifizierungsgeld finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sowie bei der Bundesagentur für Arbeit.